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UVP-G 2000 § 47. Vollziehung, BGBl. I Nr. 26/2023, gültig ab 23.03.2023

7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG

§ 47. Vollziehung

(1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ansonsten die Landesregierung zuständig.

(2) Für die Vollziehung der §§ 23a bis 24h und des § 45 in Bezug auf diese Bestimmungen ist der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig, soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind, die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.

(3) Für die Vollziehung der §§ 21, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.

(4) Für die Vollziehung des § 19 Abs. 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 9 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zuständig.

(5) Für die Vollziehung der Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem 6. Abschnitt ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig.

(6) Für die Vollziehung der §§ 24i bis 24l ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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