UVP-G 2000 § 46. Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 89/2000, gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001

7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG

§ 46. Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am in Kraft.

(2) Die Bestimmungen über den Umweltsenat in §§ 39 Abs. 3 und 40 treten mit außer Kraft. Verfahren, die bis zum beim Umweltsenat anhängig gemacht wurden, sind vom Umweltsenat weiterzuführen.

(3) Der zweite Abschnitt ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt.

(4) Die Bestimmungen des dritten Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum eingeleitet wurde, wobei § 24 Abs. 3 letzter Satz als erfüllt gilt und sinngemäß auf die nachfolgenden, nicht konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.

(5) Die Bestimmungen des fünften Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das in Anhang 2 angeführte Leitverfahren oder im Fall des § 30 Abs. 2 das Anhörungsverfahren gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 oder im Fall des § 30 Abs. 3 das Anhörungsverfahren gemäß § 4 des Hochleistungsstreckengesetzes bis zum eingeleitet wurde.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(7) Die §§ 17 Abs. 2a, 24, 30, 35 Abs. 1 und 47 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1996 treten mit in Kraft.

(8) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 3, § 3a, §§ 4 bis 10, § 12, § 12a, § 13, §§ 16 bis 18a, §§ 19 bis 23b, § 24 Abs. 1 bis 10, § 24a bis § 24l, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 7 und 8, §§ 39 bis 45, § 46 Abs. 8 bis 11 und § 47 Abs. 1, 2 und 4 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2000 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; die §§ 8, 11, 14, 15 sowie die §§ 30 bis 38 und die Anhänge 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

(9) Auf Vorhaben, die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin können diese Verfahren ab dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.

(10) Der Übergang der Zuständigkeit für Vorhaben, für die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt ein Abnahmebescheid erlassen wurde, richtet sich nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996.

(11) Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde und die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000 erfasst sind, sind die Bestimmungen der §§ 30 bis 38 bis zum Abschluss der laufenden Verfahren anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77248