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UVP-G 2000 § 46. Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen, BGBl. Nr. 697/1993, gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996

7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG

§ 46. Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am in Kraft.

(2) Die Bestimmungen über den Umweltsenat in §§ 39 Abs. 3 und 40 treten mit außer Kraft. Verfahren, die bis zum beim Umweltsenat anhängig gemacht wurden, sind vom Umweltsenat weiterzuführen.

(3) Der zweite Abschnitt ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt.

(4) Die Bestimmungen des dritten Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum eingeleitet wurde, wobei § 24 Abs. 3 letzter Satz als erfüllt gilt und sinngemäß auf die nachfolgenden, nicht konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.

(5) Die Bestimmungen des fünften Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das in Anhang 2 angeführte Leitverfahren oder im Fall des § 30 Abs. 2 das Anhörungsverfahren gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 oder im Fall des § 30 Abs. 3 das Anhörungsverfahren gemäß § 4 des Hochleistungsstreckengesetzes bis zum eingeleitet wurde.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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