UVP-G 2000 § 44. Bericht an den Nationalrat, BGBl. I Nr. 80/2018, gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023

7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG

§ 44. Bericht an den Nationalrat

Der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus hat dem Nationalrat alle drei Jahre, erstmals 1998, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen, unbeschadet diesbezüglicher Angaben im Gewässerschutzbericht gemäß § 33e WRG 1959, zu berichten.

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