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UVP-G 2000 § 44. Bericht an den Nationalrat, BGBl. I Nr. 26/2023, gültig ab 23.03.2023

7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG

§ 44. Bericht an den Nationalrat

Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Nationalrat alle drei Jahre, erstmals 1998, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen, unbeschadet diesbezüglicher Angaben im Gewässerschutzbericht gemäß § 33e WRG 1959, zu berichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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