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UVP-G 2000 § 43. UVP-Dokumentation, BGBl. Nr. 697/1993, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG

§ 43. UVP-Dokumentation

(1) Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie hat beim Umweltbundesamt eine UVP-Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen erfaßt werden. Die Dokumentation hat insbesondere die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidung(en) und die Ergebnisse der Nachkontrolle zu enthalten. Diese Unterlagen sind dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie von den zuständigen Behörden zu übermitteln.

(2) Die Daten gemäß Abs. 1 dürfen vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie und vom Umweltbundesamt ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nur übermittelt werden an

1. Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden,

2. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, sofern dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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