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UVP-G 2000 § 42a. Fortbetriebsrecht, BGBl. I Nr. 87/2009, gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013

7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG

§ 42a. Fortbetriebsrecht

Wird ein Genehmigungsbescheid nach dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid weiter betrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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