7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG
§ 41. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 7 und § 24f Abs. 13 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77248