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UVP-G 2000 § 41. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden, BGBl. I Nr. 87/2009, gültig ab 19.08.2009

7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG

§ 41. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 7 und § 24f Abs. 13 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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