UVP-G 2000 § 40. Rechtsmittelverfahren, BGBl. I Nr. 58/2017, gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017

7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG

§ 40. Rechtsmittelverfahren

(1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate.

(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 7a und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.

(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 5 Abs. 6, 10 Abs. 4 sowie 12 Abs. 2 und 3 anzuwenden. § 16 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife mit Wirkung frühestens vier Wochen nach Zustellung der Erklärung für geschlossen erklärt werden kann.

(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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