7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG
§ 40.
(1) In den Angelegenheiten des zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.
(2) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77248