UVP-G 2000 § 40., BGBl. Nr. 697/1993, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG

§ 40.

(1) In den Angelegenheiten des zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.

(2) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.

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