1. ABSCHNITT
§ 3. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
(2) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind alle nach den Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsverfahren von der Behörde (§ 39 Abs. 1) in einem konzentrierten Verfahren durchzuführen (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(3) Für die im Anhang 1 angeführten Vorhaben und die dort festgelegten Änderungen dieser Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(4) Für Änderungen einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage ist, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn
1. durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird und
a) durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50% erfolgt oder
b) die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet;
2. bei bestehenden Anlagen mit bereits über dem Schwellenwert nach Anhang 1 liegender Kapazität das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um mindestens 25% erfolgt;
3. bei der Änderung einer bestehenden Anlage, für die im Anhang 1 kein Schwellenwert festgelegt wurde, das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens 50% des ursprünglich genehmigten Umfangs überschreitet.
(5) Für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, insbesondere für Sanierungen nach § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, nach den §§ 21a oder 33c des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, nach den §§ 79 oder 82 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1988 oder nach den §§ 202 oder 203 iVm § 146 des Berggesetzes 1975. Für darüber hinausgehende Maßnahmen gilt Abs. 4 sinngemäß.
(6) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
(7) Vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung dürfen für Vorhaben, die einer solchen Prüfung unterliegen, bei sonstiger Nichtigkeit keine Genehmigungen erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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