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UVP-G 2000 § 38. Berücksichtigung, BGBl. I Nr. 89/2000, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

6. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

§ 38. Berücksichtigung

(1) Die zur Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung (zusammenfassende Darstellung des Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1, Stellungnahmen, Protokoll der öffentlichen Erörterung) bei der Entscheidung nach Maßgabe der von ihnen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.

(2) Die Entscheidungen über die Genehmigungsanträge zu bürgerbeteiligungspflichtigen Vorhaben sind von den Behörden der Standortgemeinde zu übermitteln und dort zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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