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UVP-G 2000 § 35. Öffentliche Erörterung, BGBl. I Nr. 89/2000, gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000

6. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

§ 35. Öffentliche Erörterung

(1) Spätestens einen Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist gemäß § 32 hat die Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens und der eingelangten Stellungnahmen durchzuführen. Diese kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben eingebracht wurden.

(2) Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung sind mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem § 31 Abs. 2 entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen. Der Projektwerber/die Projektwerberin, die Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligte gemäß § 34 sind zu laden.

(3) Der öffentlichen Erörterung sind soweit möglich auch Sachverständige beizuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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