TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
UVP-G 2000 § 35. Öffentliche Erörterung, BGBl. Nr. 697/1993, gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996

6. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

§ 35. Öffentliche Erörterung

(1) Spätestens einen Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist gemäß § 32 hat die Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens und der eingelangten Stellungnahmen durchzuführen.

(2) Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung sind mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem § 31 Abs. 2 entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen. Der Projektwerber/die Projektwerberin, die Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligte gemäß § 34 sind zu laden.

(3) Der öffentlichen Erörterung sind soweit möglich auch Sachverständige beizuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77248