UVP-G 2000 § 32. Stellungnahme, BGBl. I Nr. 89/2000, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
6. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse
§ 32. Stellungnahme
Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Beginn der öffentlichen Auflage zum Vorhaben eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77248