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UVP-G 2000 § 32. Stellungnahme, BGBl. I Nr. 89/2000, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

6. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

§ 32. Stellungnahme

Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Beginn der öffentlichen Auflage zum Vorhaben eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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