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UVP-G 2000 § 31. Öffentliche Auflage, BGBl. I Nr. 89/2000, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

6. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

§ 31. Öffentliche Auflage

(1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß § 30 eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, hat der für die Durchführung des nach dem Anhang 2 maßgeblichen Verfahrens zuständigen Behörde, zusammen mit dem nach den für das Leitverfahren nach Anhang 2 maßgeblichen Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Antrag und den Unterlagen, eine allgemein verständliche zusammenfassende Darstellung des Vorhabens und seiner Auswirkungen vorzulegen, die Aussagen zu den in § 6 Abs. 1 genannten Punkten zu enthalten hat.

(2) Die für die Durchführung des Leitverfahrens gemäß Anhang 2 zuständige Behörde hat der Bezirksverwaltungsbehörde und der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der im Abs. 1 genannten Unterlagen zu übermitteln. Der Antrag und die Unterlagen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde und der Standortgemeinde sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

(3) Die Behörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden sowie in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung, einer regionalen Tageszeitung und gegebenenfalls auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(4) Die Kundmachung hat zu enthalten:

1. Eine Darstellung der wesentlichen Punkte des Vorhabens;

2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme;

3. einen Hinweis darauf, in welcher Frist und in welcher Form Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde diese zu richten sind;

4. einen Hinweis darauf, daß Bürgerinitiativen gemäß § 33 in dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren die Stellung von Beteiligten haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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