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UVP-G 2000 § 30., BGBl. I Nr. 89/2000, gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000

6. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

§ 30.

(1) Die im Anhang 2 angeführten Vorhaben sind, sofern für sie nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einer Bürgerbeteiligung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterziehen.

(2) Ist für die Festlegung oder Umlegung von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 die Erlassung einer Trassenverordnung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 durchzuführen ist, vorgesehen, ist im Rahmen der Anhörung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke nach dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, die Erlassung einer Trassenverordnung, für die nicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vorgesehen, ist mit der Anhörung gemäß § 4 des Hochleistungsstreckengesetzes eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Für im Anhang 2 angeführte Begleitmaßnahmen, die mit dem Bau der Hochleistungsstrecke in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, ist die Bürgerbeteiligung für das Gesamtvorhaben vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Bürgerbeteiligung durchzuführen.

(4) Ist für ein im Anhang 2 angeführtes Vorhaben im eisenbahnrechtlichen Verfahren oder für ein Hochleistungsstreckenvorhaben eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, kann der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(5) Für Änderungen einer im Anhang 2 angeführten bestehenden Anlage ist eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, wenn

1. durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 2 erstmals überschritten wird und

a) durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50% erfolgt oder

b) die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 2 festgelegten Schwellenwertes überschreitet;

2. bei bestehenden Anlagen mit bereits über dem Schwellenwert nach Anhang 2 liegender Kapazität das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 2 festgelegten Schwellenwertes überschreitet und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um 25% erfolgt;

3. bei der Änderung einer bestehenden Anlage, für die im Anhang 2 kein Schwellenwert festgelegt wurde, das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragsstellung 50% des genehmigten Umfangs überschreitet.

(6) Genehmigungen für Vorhaben, für die gemäß Abs. 1 bis 4 eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden, bevor eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchgeführt wurde.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin oder des Umweltanwaltes mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Bürgerbeteiligung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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