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UVP-G 2000 § 2. Begriffsbestimmungen, BGBl. Nr. 697/1993, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

1. ABSCHNITT

§ 2. Begriffsbestimmungen

(1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

1. für die Genehmigungen des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,

2. für die Überwachung der Anlage zuständig sind oder

3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.

(2) Unter Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft sowie sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen zu verstehen.

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen, Feststellungen oder Konzessionen.

(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

(5) Kapazität ist die Größe einer Anlage, die bei Angabe eines Schwellenwertes in Anhang 1 oder 2 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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