UVP-G 2000 § 27. Vorsitz und Geschäftsführung des Umweltrates, BGBl. I Nr. 89/2000, gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009

5. ABSCHNITT UMWELTRAT

§ 27. Vorsitz und Geschäftsführung des Umweltrates

(1) Der Umweltrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Funktionsperiode des/der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) dauert, unbeschadet der Änderung der Vertretung gemäß § 26 Abs. 4, fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Sitzungen des Umweltrates sind nach Bedarf einzuberufen. Begehrt ein Mitglied oder der Umweltsenat die Einberufung einer Sitzung, so hat der/die Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen, die binnen vier Wochen stattzufinden hat.

(3) Für Beratungen und Beschlußfassungen im Umweltrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.

(5) Der Umweltrat kann aus seiner Mitte ständige oder nicht ständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter/in) zu übertragen.

(6) Jedes Mitglied des Umweltrates ist verpflichtet, an den Sitzungen - außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung - teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme rechtzeitig bekanntzugeben, worauf das Ersatzmitglied einzuladen ist.

(7) Die Geschäftsführung des Umweltrates obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Umweltrat nach Anhörung das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.

(8) Die mit der Geschäftsführung des Umweltrates betrauten Bediensteten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Umweltrat nur an die Anordnungen des/der Vorsitzenden oder der in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitglieder gebunden.

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