UVP-G 2000 § 26. Zusammensetzung des Umweltrates, BGBl. Nr. 697/1993, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

5. ABSCHNITT UMWELTRAT

§ 26. Zusammensetzung des Umweltrates

(1) Dem Umweltrat gehören an:

1. Vertreter/innen der politischen Parteien: von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter/innen, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter/innen und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein/e Vertreter/in in den Umweltrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter/innen;

2. Je ein/e Vertreter/in des österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3. zwei Vertreter/innen der Länder, nominiert durch die Landeshauptmännerkonferenz;

4. je ein/e Vertreter/in des Gemeindebundes und des Städtebundes;

5. zwei Vertreter/innen des Bundes, nominiert vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie und vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(3) Dem Umweltrat können nicht angehören:

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre/Staatssekretärinnen;

2. Mitglieder des Umweltsenates;

3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Abs. 1) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Umweltrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Umweltrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Umweltrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Reisevorschriften.

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