UVP-G 2000 § 25. Einrichtung und Aufgaben, BGBl. Nr. 697/1993, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

5. ABSCHNITT UMWELTRAT

§ 25. Einrichtung und Aufgaben

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird ein Umweltrat eingerichtet.

(2) Der Umweltrat hat folgende Aufgaben:

1. Auskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens von den zuständigen Organen zu verlangen;

2. die Auswirkungen der Vollziehung des UVP-Gesetzes auf den Umweltschutz zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß § 39 beizufügen;

3. den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß § 39 durch eine Stellungnahme zu ergänzen;

4. Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes den gesetzgebenden und vollziehenden Organen gegenüber auszusprechen;

5. auf Antrag eines der dem Umweltrat angehörenden Vertreter/innen der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Umweltschutz in Beratung zu ziehen;

6. die Erlassung einer Geschäftsordnung.

(3) Die zuständigen Bundesminister/innen und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Umweltrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vollziehung dieses Gesetzes aus ihrem Bereich zu berichten.

(4) Die auf Grund des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ergehenden Genehmigungsentscheidungen sowie die auf Grund des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Genehmigungsentscheidungen sind dem Umweltrat zuzustellen.

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