4. ABSCHNITT BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WASSERWIRTSCHAFTLICH BEDEUTSAME VORHABEN
§ 24i.
Hinsichtlich der in den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben kann der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Bestimmungen über die bei der Durchführung der Einzelfallprüfung zu berücksichtigenden wasserwirtschaftlich relevanten Kriterien (insbesondere §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959) erlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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