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UVP-G 2000 § 24h. Fertigstellung, Zuständigkeitsübergang, Kontrollen, BGBl. I Nr. 80/2018, gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023

3. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN

§ 24h. Fertigstellung, Zuständigkeitsübergang, Kontrollen

(1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist den Behörden vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden, so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Die Behörden können nach Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 1 das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht oder in Anwendung des § 24g Abs. 1 geringfügige Abweichungen genehmigen.

(3) Mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens geht die Zuständigkeit der Behörden nach § 24 Abs. 1 und 3 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 24f und 24g relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über. Wurde ein Antrag auf Genehmigung geringfügiger Abweichungen nach Abs. 2 gestellt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang jedoch nicht vor Rechtskraft des entsprechenden Bescheides.

(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsbescheide richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 3 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften und § 24f Abs. 6.

(5) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu übermitteln.

(6) Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Überprüfung nach Abs. 2 oder der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.

(7) Für die Verfahren nach Abs. 2 und 5 gilt § 23

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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