UVP-G 2000 § 24b. Zeitplan, BGBl. I Nr. 89/2000, gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004

3. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN

§ 24b. Zeitplan

Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden.

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