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UVP-G 2000 § 24., BGBl. Nr. 697/1993, gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996

3. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN

§ 24.

(1) Vor Erlassung einer Verordnung

1. gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, ist für

a) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Autobahnen und Schnellstraßen, ausgenommen zusätzliche Anschlußstellen,

b) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B, ausgenommen Umlegungen, bei denen die Verschiebung der Straßenachse weniger als 50 m beträgt,

2. gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, ist für den Bau von Hochleistungsstrecken mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden,

eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen.

(2) Für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren gilt, daß

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und im Falle des Abs. 1 Z 2 der/die Bundesminister/in für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das UVP-Verfahren durchzuführen hat,

2. nur die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen im UVP-Verfahren durchgeführt werden, jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren stattfindet und folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind: § 1, § 2, mit der Maßgabe daß als mitwirkende Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 jene Behörden gelten, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständig sind, § 4, § 5 Abs. 4 bis 6 und §§ 6 bis 14,

3. vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung die Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 oder gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes und Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 bei sonstiger Nichtigkeit nicht erlassen werden dürfen und gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen keine Wirkung zukommt,

4. für die Erlassung der Verordnung die Bestimmungen des § 17, ausgenommen jene über die Entscheidungskonzentration gelten und

5. für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 die Bestimmungen des § 17, ausgenommen jene über die Entscheidungskonzentration, und des § 19 gelten.

(3) Ist für den Bau von Hochleistungsstrecken nach dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, die Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 3 des Hochleistungsstreckengesetzes nicht vorgesehen, aber bedingt dieses Vorhaben, wenn auch nur für eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, eine Umweltverträglichkeitsprufüng nach diesem Bundesgesetz, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung vom Bundesminister/von der Bundesministerin für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durchzuführen. Für diese Vorhaben gelten die Bestimungen des Abs. 2 Z 2 bis 4. Als Begleitmaßnahmen gelten alle Vorhaben, die mit dem Bau der Hochleistungsstrecke in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren für den Bau der Hochleistungsstrecke ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung durchzuführen.

(4) Bei Vorhaben, die in mehreren Stufen festgelegt bzw. genehmigt werden (zB zunächst Standort oder Trasse, Detailprojekt erst in einem weiteren Genehmigungsverfahren) kann der/die Bundesminister/in bei der Abklärung des Untersuchungsrahmens (§ 4) festlegen, daß bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind.

(5) (Verfassungsbestimmung) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs. 1 auf Antrag der im § 19 Abs. 3 und 4 genannten Parteien.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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