2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN
§ 22. Zuständigkeitsübergang
(1) Zu dem im Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 festgelegten Zeitpunkt geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 und 18 relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von § 17 Abs. 2 und 3 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnisse auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
(3) Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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