2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN
§ 21. Nachkontrolle
(1) Frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach der Anzeige der Fertigstellung gemäß § 20 Abs. 1 hat die Behörde die Anlage daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt übereinstimmen. Die mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Nachkontrolle ist spätestens bis zu dem im Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt abzuschließen.
(2) Der Betreiber/die Betreiberin hat der Behörde die für die Nachkontrolle notwendigen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind von der Behörde den zur Überwachung der Anlage zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.
(4) Die in den für die Genehmigungen nach den §§ 17 und 18 relevanten Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Kontrollen bleiben unberührt und sind bis zum Zuständigkeitsübergang gemäß § 22 von der Landesregierung zu vollziehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77248