2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN
§ 20. Abnahmeprüfung
(1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat die Anlage darauf zu überprüfen, ob sie der (den) Genehmigung(en) entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat hiebei die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide.
(3) Im Abnahmebescheid ist auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 21 Abs. 1) abzuschließen ist und daß mit diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit gemäß § 22 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden übergeht.
(4) Die Behörde kann in Anwendung des § 18 Abs. 2 und 3 nachträgliche geringfügige Abweichungen genehmigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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