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UVP-G 2000 § 1. Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung, BGBl. Nr. 697/1993, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

1. ABSCHNITT

§ 1. Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Bürger/innen auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere und Pflanzen,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf Biotope und Ökosysteme,

d) auf die Landschaft und

e) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert bzw. günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) Aufgabe der Bürgerbeteiligung ist die rechtzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über geplante Vorhaben, um jedermann die Möglichkeit zu geben, zur Verbesserung der Entscheidungsgrundlage zum Vorhaben Stellung zu nehmen und an einer öffentlichen Erörterung des Vorhabens teilzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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