UVP-G 2000 § 18. Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen, BGBl. Nr. 697/1993, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN

§ 18. Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen

(1) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind und bestimmte Genehmigungen, Festlegungen und Vorschreibungen, durch die die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilenden öffentlichen Interessen nicht berührt werden, Detailgenehmigungen vorbehalten. Diesfalls sind nur jene Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur grundsätzlichen Zulässigkeit erforderlich sind.

(2) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Bei den Detailgenehmigungen ist § 17 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. Dem jeweiligen Detailverfahren sind die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden, sowie die Parteien nach § 19 Abs. 3 und 4 und jene mitwirkenden Behörden, die sonst für die Genehmigung des Detailprojektes zuständig wären.

(3) Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 4 nicht widersprechen,

2. sie sonstigen öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind und

3. die von der Änderung betroffenen Parteien Gelegenheit hatten, in einer mündlichen Verhandlung ihre Interessen wahrzunehmen.

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CAAAA-77248