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UVP-G 2000 § 17. Entscheidung, BGBl. Nr. 697/1993, gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996

2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN

§ 17. Entscheidung

(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden und über alle beantragten Genehmigungen gemeinsam abzusprechen. Soweit Flächenwidmungen maßgeblich sind, ist diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Antragstellung für das Vorhaben abzustellen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 führen und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Für die Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Meß- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist sicherzustellen, daß alle Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden.

(4) Der Antrag ist auch dann abzuweisen, wenn sich auf Grund der Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, ergibt, daß durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.

(5) Der wesentliche Inhalt der Entscheidung über den Antrag, einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe, ist von der Behörde in geeigneter Form zu veröffentlichen. Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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