2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN
§ 15. Änderung des Vorhabens
Der Projektwerber/die Projektwerberin kann bis zur Kundmachung der mündlichen Verhandlung (§ 16) den Antrag ändern, soweit durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird, ohne daß die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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CAAAA-77248