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UVP-G 2000 § 14. Öffentliche Erörterung, BGBl. I Nr. 89/2000, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN

§ 14. Öffentliche Erörterung

(1) Spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Umweltverträglichkeitsgutachtens hat die Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens und seiner Auswirkungen sowie des Umweltverträglichkeitsgutachtens durchzuführen.

(2) Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung sind mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem § 9 Abs. 2 entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen. Der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, die Parteien nach § 19 Abs. 3 und 4 und die Eigentümer/innen der betroffenen und der unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind zu laden.

(3) Der öffentlichen Erörterung sind auch die Sachverständigen (§ 11) beizuziehen.

(4) Bei der öffentlichen Erörterung hat jedermann die Möglichkeit, sich zum Vorhaben und seinen Auswirkungen sowie zum Umweltverträglichkeitsgutachten zu äußern und Fragen zu stellen. Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin hat die öffentliche Erörterung so zu leiten, daß ohne Abschweifungen, Weitläufigkeiten oder Wiederholungen die wesentlichen fachlichen Gesichtspunkte des Vorhabens und seiner Auswirkungen, insbesondere auf die Umwelt, besprochen werden können. Dem Projektwerber/der Projektwerberin steht das Recht der Stellungnahme zu den einzelnen Vorbringen zu.

(5) Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin kann anordnen, daß für Wortmeldungen eine schriftliche Anmeldung unter Bekanntgabe des Namens und des Themas erfolgen muß. Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin bestimmt die Reihenfolge der zu behandelnden Fragen und der zu hörenden Personen. Gleichgerichtete Stellungnahmen sind tunlichst unter einem zu behandeln. Die Erörterung ist nach Möglichkeit an einem Termin abzuschließen. Eine Vertagung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn wesentliche Fragen des Vorhabens und seiner Auswirkungen in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erörtert werden können.

(6) Über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung, insbesondere über die wesentlichen Vorbringen und über die Stellungnahmen des Projektwerbers/der Projektwerberin, ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden. Das Protokoll ist dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden und den Parteien gemäß § 19 Abs. 3 und 4 zuzustellen und überdies mindestens vier Wochen in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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