UVP-G 2000 § 12a. Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, BGBl. I Nr. 26/2023, gültig ab 23.03.2023

2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN

§ 12a. Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 12 Abs. 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.

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