UVP-G 2000 § 12. Umweltverträglichkeitsgutachten, BGBl. Nr. 697/1993, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN

§ 12. Umweltverträglichkeitsgutachten

(1) Die Behörde hat auf der Basis der Teilgutachten und der Umweltverträglichkeitserklärung die Erstellung eines umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachtens durch die Sachverständigen zu veranlassen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von am Gesamtgutachten mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die vom Projektwerber/von der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.

(3) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau darzulegen,

2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinanderzusetzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes zu machen,

4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne zu enthalten.

(4) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Betriebsende zu machen.

(5) Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist eine allgemeinverständliche Zusammenfassung anzuschließen.

(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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