UVP-G 2000 § 10. Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen, BGBl. Nr. 697/1993, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN

§ 10. Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen

(1) Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde

1. diesen Staat so früh wie möglich, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen beizuschließen sind,

2. ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens zu informieren,

3. ihm die Umweltverträglichkeitserklärung zuzuleiten und unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und

4. ihm das Umweltverträglichkeitsgutachten zu übermitteln.

(2) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens sind erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen.

(3) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist dem betroffenen Staat zu übermitteln.

(4) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

(5) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, so ist von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 9 vorzugehen. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der Behörde dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln.

(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

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