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Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz Artikel 1 Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 21/1995, gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996

Artikel 1 Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994

l. Die Umsatzsteuerbefreiungen gemäß § 6 Abs. l Z 23 und 24, weiters die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs. l Z 25 Umsatzsteuergesetz 1994, soweit sich die Befreiung auf die Z 23 und 24 bezieht, sind nicht anzuwenden, wenn

a) die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eine schriftliche Erklärung abgibt, daß sie ihre Betätigung

– in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und

– die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen fuhren könnte, oder

b) das Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid feststellt, daß Umstände im Sinne des lit. a vorliegen.

Die schriftliche Erklärung sowie der Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen können nur abgeändert oder aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wird, daß sich die hiefür maßgeblichen Verhältnisse gegenüber jenen im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung oder der Erlassung des Bescheides verändert haben. §28 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist nicht anzuwenden.

2. Steuerschulden, die aus der Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 in künftigen Geschäftsjahren (Wirtschaftsjahren) entstehen können, sind nicht Ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 198 Abs. 8 Z 3 des Handelsgesetzbuches. Es dürfen dafür weder im handelsrechtlichen Jahresabschluß noch bei der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet werden. Dies gilt insbesondere für jene Fälle der Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die durch die Einführung unechter Umsatzsteuerbefreiungen durch das Umsatzsteuergesetz 1994 veranlaßt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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