UStBLV § 3., BGBl. II Nr. 214/2018, gültig von 01.01.2019 bis 28.12.2020

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-77243