§ 3.
§ 3. 1. Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
2. § 1 Z 2 und 3 idF BGBl. II Nr. 614/2020 treten mit in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
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