UStBBKV § 3., BGBl. II Nr. 120/2014, gültig ab 04.06.2014

§ 3.

(1) Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

(2) § 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2014 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-77242