UStBBKV § 3., BGBl. II Nr. 120/2014, gültig ab 04.06.2014
§ 3.
(1) Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
(2) § 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2014 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
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