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FATCA Anlage 3 VERSTÄNDIGUNGSPROTOKOLL, BGBl. III Nr. 16/2015, gültig ab 09.12.2014

Anlage 3 VERSTÄNDIGUNGSPROTOKOLL

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die Vertreter Österreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika Einvernehmen über Folgendes erzielt:

a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Wertpapiere, die in der von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft nach § 1 Abs. 3 des österreichischen Depotgesetzes geführten Wertpapiersammelbank (CentralSecuritiesDepository.Austria, CSD.A) registriert sind und durch oder über ein anderes Finanzinstitut oder mehrere andere Finanzinstitute gehalten werden, als von den betreffenden Finanzinstituten gehalten gelten, und dass diese anderen Finanzinstitute die Verantwortung für alle Meldungen und Quellensteuerabzüge sowie die Auflösung solcher Finanzkonten tragen. Dessen ungeachtet kann die CSD.A im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens stellvertretend für solche anderen Finanzinstitute Meldungen vornehmen.

b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Abschnitt V Absatz D von Anhang II im Regelfall in Österreich geführte Konten umfasst, die für den koordinierten Transfer von Geldern im Zuge von Geschäften über bewegliches und unbewegliches Vermögen herangezogen werden und der Aufsicht durch befugte Vertreter unterliegen, die erweiterte gesetzliche Vorgaben nach österreichischem Recht einhalten müssen, wie beispielsweise Treuhandkonten von Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern nach dem österreichischen Bankwesengesetz, der österreichischen Rechtsanwaltsordnung, der österreichischen Notariatsordnung und dem österreichischen Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.

Diese Einvernehmenserklärung wird am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wirksam.

Unterzeichnet in Wien, in zwei Exemplaren in deutscher und englischer Sprache, am .

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