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FATCA Anhang II, BGBl. III Nr. 16/2015, gültig ab 09.12.2014

Anhang II

Die nachstehenden Rechtsträger werden als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte oder FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute behandelt und die nachstehenden Konten sind von der Definition des Finanzkontos ausgenommen.

Dieser Anhang II kann durch ein gegenseitiges schriftliches Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden Österreichs und der Vereinigten Staaten zu folgenden Zwecken abgeändert werden: (1) Ergänzung zusätzlicher Rechtsträger und Konten, die ein geringes Risiko aufweisen, von US-Personen zur Hinterziehung von US-Steuern genutzt zu werden und die ähnliche Merkmale aufweisen wie die Rechtsträger und Konten, die am Tag der Unterzeichnung des Abkommens in diesem Anhang II beschrieben sind, oder (2) Streichung von Rechtsträgern und Konten, die aufgrund geänderter Umstände nicht länger nur mehr ein geringes Risiko aufweisen, von US-Personen zur Hinterziehung von US-Steuern genutzt zu werden. Solche Ergänzungen oder Streichungen finden ab dem Tag der Unterzeichnung des gegenseitigen Einvernehmens Anwendung, sofern darin nicht eine andere Regelung vorgesehen ist. Die Verfahren zum Abschluss eines entsprechenden gegenseitigen Einvernehmens können in die in Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens genannte Vereinbarung oder Abmachung aufgenommen werden.

I. Ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte mit Ausnahme von Fonds.Die nachstehenden Rechtsträger werden als nicht meldende österreichische Finanzinstitute und als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von Section 1471 und Section 1472 des US Internal Revenue Code behandelt. Davon ausgenommen sind jedoch alle Zahlungen, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die im Zusammenhang mit einer kommerziellen finanziellen Tätigkeit stehen, die typischerweise von einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, einem depotführenden Institut oder einem einlagenführenden Institut ausgeübt wird.

A. Staatlicher Rechtsträger.Die Regierung Österreichs, jede österreichische Gebietskörperschaft (wobei zur Klarstellung festgelegt wird, dass dazu auch Bundesländer, Provinzen, Bezirke oder Gemeinden zählen) oder jede Vertretung oder Einrichtung, die im Alleineigentum Österreichs oder einer oder mehrerer der vorstehend genannten Rechtsträger steht (jeweils ein „staatlicher österreichischer Rechtsträger“). Diese Kategorie setzt sich aus den wesentlichen Bestandteilen, kontrollierten Rechtsträgern und österreichischen Gebietskörperschaften zusammen.

1. Der Ausdruck „wesentlicher Bestandteil Österreichs“ umfasst alle Personen, Organisationen, Vertretungen, Büros, Sondervermögen, Einrichtungen oder sonstigen wie auch immer bezeichneten Körperschaften, denen als österreichische Regierungsbehörden entsprechende Vollmachten zustehen. Die Nettoeinnahmen der betreffenden Regierungsbehörde müssen ihrer eigenen Rechnung oder anderen Rechnungen Österreichs gutgeschrieben werden und kein Teil dieser Einnahmen darf zu Gunsten privater Personen verwendet werden. Eine Einzelperson, die als Souverän, Amtsträger oder als Administrator privat oder persönlich handelt, gilt nicht als wesentlicher Bestandteil.

2. Als kontrollierter Rechtsträger gilt jeder Rechtsträger, der der Form nach von Österreich getrennt ist oder der auf andere Weise einen gesonderten juristischen Rechtsträger darstellt, sofern folgende Kriterien auf ihn zutreffen:

a) Der Rechtsträger steht gänzlich im Eigentum und unter der Kontrolle eines oder mehrerer staatlicher österreichischer Rechtsträger, sei es direkt oder durch eine oder mehrere kontrollierte Rechtsträger;

b) Die Nettoeinnahmen des betreffenden Rechtsträgers werden ihrer eigenen Rechnung oder den Rechnungen einer oder mehrerer staatlicher österreichischer Rechtsträger gutgeschrieben und kein Teil dieser Einnahmen wird zu Gunsten privater Personen verwendet; und

c) Das Vermögen des Rechtsträgers fließt im Falle der Auflösung an einen oder mehrere staatliche österreichischer Rechtsträger.

3. Einnahmen werden nicht zu Gunsten privater Personen verwendet, wenn diese Personen die vorgesehenen Begünstigten eines staatlichen Programms sind und die Aktivitäten im Rahmen dieses Programms dem Gemeinwohl der breiten Öffentlichkeit dienen oder sich auf die Verwaltung einer Regierungsphase beziehen. Dessen ungeachtet gelten Einnahmen als zu Gunsten privater Personen verwendet, wenn die Einnahmen das Ergebnis der Nutzung eines staatlichen Rechtsträgers zum Zwecke der Führung eines kommerziellen Unternehmens sind, beispielsweise einer Geschäftsbank, die Finanzdienstleistungen für Privatpersonen erbringt.

B. Internationale Organisationen.Jede internationale Organisation sowie alle in deren Alleineigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen. Diese Kategorie umfasst alle internationalen Organisationen (auch supranationale Organisationen), (1) die sich zum Großteil aus Nicht-US-Regierungen zusammensetzen, (2) die ein Amtssitzabkommen mit Österreich abgeschlossen haben, und (3) deren Einkommen nicht privaten Personen zugutekommt.

C. Zentralbank.Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB).

D. Die österreichische Entwicklungsbank.Die Oesterreichische Entwicklungsbank AG.

E. Der österreichische Exportfonds. “Österreichischer Exportfonds“ GmbH.

II. Als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte qualifizierte Fonds.Die nachstehenden Rechtsträger werden als nicht meldende österreichische Finanzinstitute und als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von Section 1471 und Section 1472 des US Internal Revenue Code behandelt.

A. Altersvorsorgefonds, der zu Vergünstigungen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen berechtigt ist.Ein in Österreich errichteter Fonds, sofern der Fonds Anspruch auf Vergünstigungen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten in Bezug auf Einkünfte hat, die aus US-Quellen stammen (oder bei Bezug solcher Einkünfte zu solchen Vergünstigungen berechtigt wäre) und die er als in Österreich ansässige Person, die alle geltenden Vorgaben in Bezug auf die Grenzen der Abkommensvergünstigungen erfüllt, bezieht, und sofern der Fonds primär zu Zwecken der Verwaltung oder Gewährung von Pensionsleistungen oder Altersvorsorgeleistungen betrieben wird.

B. Altersvorsorgefonds mit breiter Teilnehmerstruktur.Ein in Österreich errichteter Fonds, der Altersvorsorgegehälter, Invaliditäts- oder Todesfallleistungen oder eine beliebige Kombination solcher Leistungen an Begünstigte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Mitarbeiter (oder von ihnen benannte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber handelt, als Gegenleistung für erbrachte Dienste gewährt, sofern der Fonds folgende Kriterien erfüllt:

1. Kein Begünstigter des Fonds hat Anspruch auf mehr als fünf Prozent des Fondsvermögens;

2. Der Fonds untersteht der staatlichen Aufsicht und meldet Informationen zu seinen Begünstigten an die maßgebenden Behörden in Österreich; und

3. Der Fonds erfüllt mindestens eine der nachstehenden Bedingungen:

a) Kapitaleinkünfte des Fonds sind aufgrund seines Status als Alters- oder Pensionsvorsorgeeinrichtungen in Österreich generell nach österreichischem Recht von der Einkommensteuer befreit;

b) Mindestens 50 Prozent der gesamten Fondsbeiträge (sofern es sich nicht um einen Transfer von Vermögenswerten aus anderen Vorsorgeeinrichtungen im Sinne der Absätze A bis D dieses Abschnitts oder von Altersvorsorge- und Pensionskonten im Sinne von Unterabsatz A(1) in Abschnitt V dieses Anhangs II handelt) werden von den Arbeitgebern geleistet;

c) Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds sind nur bei Eintritt bestimmter Ereignisse in Bezug auf Pensionierung, Invalidität oder Todesfall zulässig (sofern es sich nicht um eine Übertragung von Ausschüttungen an andere Altersvorsorgefonds im Sinne der Absätze A bis D dieses Abschnitts oder an Altersvorsorge- und Pensionskonten im Sinne von Unterabsatz A(1) in Abschnitt V dieses Anhangs II handelt), oder es sind Abschlagszahlungen fällig, wenn Ausschüttungen oder Entnahme vor diesen bestimmten Ereignisse erfolgen; oder

d) Die Arbeitnehmerbeiträge (mit Ausnahme bestimmter zulässiger Zusatzbeiträge) an den Fonds sind an die Erwerbseinkünfte des betreffenden Arbeitnehmers gekoppelt oder dürfen maximal USD 50.000 pro Jahr betragen, wobei die in Anhang I festgelegten Regelungen zur Zusammenrechnung der Salden von Konten sowie zur Währungsumrechnung anzuwenden sind.

C. Altersvorsorgefonds mit enger Teilnehmerstruktur.Ein in Österreich errichteter Fonds, der Altersvorsorgegehälter, Invaliditäts- oder Todesfallleistungen an Begünstigte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Mitarbeiter (oder von ihnen benannte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber handelt, als Gegenleistung für erbrachte Dienste gewährt, sofern folgende Kriterien zutreffen:

1. Der Fonds hat weniger als 50 Teilnehmer;

2. Die Fondsbeiträge werden von einem oder mehreren Arbeitgebern geleistet, die keine Investmentunternehmen oder passive NFFEs sind;

3. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (sofern es sich nicht um einen Transfer von Vermögenswerten von Altersvorsorgefonds, die zu Vergünstigungen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen berechtigt sind, im Sinne von Absatz A dieses Abschnitts oder von Altersvorsorge- und Pensionskonten im Sinne von Unterabsatz A(1) in Abschnitt V dieses Anhangs II handelt) sind an die Erwerbseinkünfte bzw. die Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers gekoppelt;

4. Nicht in Österreich ansässige Teilnehmer haben Anspruch auf höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens; und

5. Der Fonds untersteht der staatlichen Aufsicht und meldet jährlich Informationen zu seinen Begünstigten an die maßgebenden Behörden in Österreich.

D. Pensionsfonds von ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten.Ein in Österreich von einem ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten errichteter Pensionsfonds, der Altersvorsorgegehälter, Invaliditäts- oder Todesfallleistungen an Begünstigte oder Teilnehmer, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Mitarbeiter (oder von ihnen benannte Personen) des ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten handelt, oder die nicht derzeitige oder ehemalige Mitarbeiter sind, gewährt, wenn die an den betreffenden Begünstigten oder Teilnehmer gewährten Leistungen als Gegenleistung für gegenüber dem ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten erbrachte persönliche Dienste erfolgen.

E. Investmentunternehmen im Alleineigentum eines ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten.Ein Rechtsträger, der ausschließlich durch seinen Status als Investmentunternehmen ein österreichisches Finanzinstitut ist, sofern jeder direkte Inhaber einer Beteiligung an dem Rechtsträger ein ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter ist, und jeder direkte Inhaber einer Fremdkapitalbeteiligung an dem Rechtsträger entweder ein einlagenführendes Institut (welches dem Rechtsträger einen Kredit gewährt hat) oder ein ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter ist.

F. Betriebliche Vorsorgekassen.Eine nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz errichtete Vorsorgekasse, die Abfertigungs- und betriebliche Vorsorgezahlungen verwaltet.

G. Pensionskassen.Pensionskassen sowie alle anderen Organisationen, die nach dem Pensionskassengesetz errichtet sind und ausschließlich zu Zwecken der Verwaltung oder Gewährung von Altersvorsorgeleistungen oder Vorsorgeleistungen für Arbeitnehmer betrieben werden.

III. Kleine Finanzinstitute oder Finanzinstitute mit beschränktem Tätigkeitsbereich, die als FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute gelten. Die nachfolgenden Finanzinstitute sind nicht meldende österreichische Finanzinstitute, die als registrierte FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute oder als zertifizierte FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code behandelt werden:

A. Registrierte Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm.Ein Finanzinstitut, das die nachfolgend aufgeführten Anforderungen erfüllt, gilt als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut, das als registriertes FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code behandelt wird:

1. Das Finanzinstitut muss nach dem Recht Österreichs als Finanzinstitut zugelassen und reguliert sein;

2. Das Finanzinstitut darf keine feste Geschäftseinrichtung außerhalb Österreichs haben. In diesem Zusammenhang gilt ein nicht öffentlich beworbener Standort, von dem aus das Finanzinstitut lediglich administrative Unterstützungsfunktionen ausübt, nicht als feste Geschäftseinrichtung;

3. Das Finanzinstitut darf nicht aktiv um Kunden oder Kontoinhaber außerhalb Österreichs werben. In diesem Zusammenhang gilt es nicht als Werbung um Kunden oder Kontoinhaber außerhalb Österreichs, wenn das Finanzinstitut lediglich (a) eine Internetseite betreibt, vorausgesetzt, dass auf dieser Internetseite nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Finanzinstitut Finanzkonten oder Dienstleistungen für im Ausland ansässige Personen anbietet oder sich anderweitig um US-amerikanische Kunden oder Kontoinhaber bemüht oder diese anwirbt, oder (b) in Printmedien oder über Radio- oder Fernsehsendungen, die vorrangig in Österreich publiziert bzw. ausgestrahlt werden, aber auch in anderen Ländern erhältlich sind bzw. empfangen werden können, Werbemitteilungen veröffentlicht, sofern in der betreffenden Werbemitteilung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Finanzinstitut Finanzkonten oder Dienstleistungen für im Ausland ansässige Personen anbietet oder sich anderweitig um US-amerikanische Kunden oder Kontoinhaber bemüht oder diese umwirbt;

4. Das Finanzinstitut muss nach österreichischem Recht verpflichtet sein, in Österreich ansässige Kontoinhaber entweder zur Meldung von Informationen oder zur Vornahme eines Quellensteuerabzugs in Bezug auf Finanzkonten, die von in Österreich ansässigen Personen gehalten werden, oder zum Zweck der Erfüllung der österreichischen Geldwäsche-Sorgfaltspflichten zu identifizieren;

5. Wertmäßig müssen mindestens 98 Prozent der am letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres von dem Finanzinstitut geführten Konten von in Österreich, der Schweiz, Liechtenstein oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Person (einschließlich ansässiger Personen, die Rechtsträger sind) gehalten werden;

6. Bis zum muss das Finanzinstitut Richtlinien und Verfahren umgesetzt haben, welche den in Anhang I festgelegten Richtlinien und Verfahren entsprechen, durch die verhindert wird, dass das Finanzinstitut Finanzkonten für nicht teilnehmende Finanzinstitute führt, sowie überprüft wird, ob das Finanzinstitut ein Finanzkonto für eine spezifizierte US-Person, die nicht in Österreich ansässig ist (einschließlich einer US-Person, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Finanzkontos in Österreich ansässig war, ihren Wohnsitz aber in weiterer Folge nicht länger in Österreich hat), oder für ein passives NFFE mit beherrschenden Personen, die in den Vereinigten Staaten ansässig sind oder nicht in Österreich ansässige US-Staatsbürger sind, eröffnet oder führt;

7. Solche Richtlinien und Verfahren müssen vorsehen, dass im Fall der Feststellung eines Finanzkontos, das von einer spezifizierten US-Person, die nicht in Österreich ansässig ist, oder von einem passiven NFFE mit beherrschenden Personen, die in den Vereinigten Staaten ansässig oder nicht in Österreich ansässige US-Staatsbürger sind, gehalten wird, das Finanzinstitut dieses Finanzkonto so zu melden hat, als wäre das Finanzinstitut ein meldendes österreichisches Finanzinstitut, oder das Finanzkonto schließen muss;

8. Das Finanzinstitut muss ein bestehendes Konto, das von einer natürlichen Person, die nicht in Österreich ansässig ist oder einem Rechtsträger gehalten wird, nach den in Anhang I festgelegten auf bestehende Konten anzuwendende Verfahren überprüfen, um jedes US-Konto oder Finanzkonto, das von einem nicht teilnehmenden Finanzinstitut gehalten wird, zu identifizieren und muss dieses Finanzkonto so melden, als wäre das Finanzinstitut ein meldendes österreichisches Finanzinstitut, oder das Finanzkonto schließen;

9. Jeder verbundene Rechtsträger des Finanzinstituts, bei dem es sich ebenfalls um ein Finanzinstitut handelt, muss in Österreich eingetragen oder gegründet worden sein und, sofern es sich nicht um einen verbundenen Rechtsträger handelt, das ein Altersvorsorgefonds im Sinne der Absätze A bis D von Abschnitt II dieses Anhangs II ist, die in diesem Absatz A festgelegten Anforderungen erfüllen;

10. Das Finanzinstitut darf keine Richtlinien oder Verfahren verfolgen, die zu einer Benachteiligung hinsichtlich der Eröffnung oder Führung von Finanzkonten für in Österreich ansässige natürliche Personen, die spezifizierte US-Personen sind, führen; und

11. Das Finanzinstitut muss die in Absatz C von Abschnitt VI dieses Anhangs II festgelegten Anforderungen erfüllen.

B. Lokalbanken.Ein Finanzinstitut, das die nachfolgend aufgeführten Anforderungen erfüllt, gilt als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut, das als zertifiziertes FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code behandelt wird:

1. Das Finanzinstitut wird ausschließlich als (a) Bank oder (b) Kreditgenossenschaft oder vergleichbares genossenschaftlich verfasstes Kreditinstitut betrieben (und ist nach dem Recht Österreichs als solche/s zugelassen und reguliert);

2. Das Geschäft des Finanzinstituts besteht primär in der Hereinnahme von Einlagen und der Gewährung von Krediten, bei einer Bank an nicht verbundene Privatkunden und bei einer Kreditgenossenschaft oder einem vergleichbaren genossenschaftlich verfassten Kreditinstitut an Mitglieder, sofern kein Mitglied eine Beteiligung an einer solchen Kreditgenossenschaft oder einem vergleichbaren genossenschaftlich verfassten Kreditinstitut hält, die höher als fünf Prozent ist;

3. Das Finanzinstitut erfüllt die in den Unterabsätzen A(2) und A(3) dieses Abschnitts festgelegten Anforderungen, wobei zusätzlich zu den in Unterabsatz A(3) festgelegten Einschränkungen für den Betrieb von Internetseiten die Eröffnung eines Finanzkontos über eine solche Internetseite nicht möglich sein darf;

4. Die Aktiva in der Bilanz des Finanzinstituts betragen nicht mehr als USD 175 Mio. und die gesamten Aktiva in der konsolidierten oder kombinierten Bilanz des Finanzinstituts und seiner verbundenen Rechtsträger betragen nicht mehr als USD 500 Mio.; und

5. Jeder verbundene Rechtsträger muss in Österreich eingetragen oder gegründet worden sein und jeder verbundene Rechtsträger, bei dem es sich um ein Finanzinstitut handelt, muss die in Absatz B festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern es sich nicht um einen verbundenen Rechtsträger handelt, der ein Altersvorsorgefonds im Sinne der Absätze A bis D von Abschnitt II dieses Anhangs II oder ein Finanzinstitut ist, das ausschließlich Konten mit niedrigem Wert im Sinne von Absatz C dieses Abschnitts führt.

C. Finanzinstitute, die ausschließlich Konten mit niedrigem Wert führen.Ein österreichisches Finanzinstitut, das die nachfolgend aufgeführten Anforderungen erfüllt, gilt als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut, das als zertifiziertes FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code behandelt wird.

1. Das Finanzinstitut ist kein Investmentunternehmen;

2. Kein von dem Finanzinstitut oder einem verbundenen Rechtsträger geführtes Finanzkonto hat einen Saldo oder Wert von mehr als USD 50.000, wobei die in Anhang I festgelegten Regelungen zur Zusammenrechnung der Salden von Konten sowie zur Währungsumrechnung anzuwenden sind; und

3. Die Aktiva in der Bilanz des Finanzinstituts betragen nicht mehr als USD 50 Mio. und die gesamten Aktiva in der konsolidierten oder kombinierten Bilanz des Finanzinstituts und seiner verbundenen Rechtsträger betragen nicht mehr als USD 50 Mio.

D. Registrierte qualifizierte Kreditkartenunternehmen.Ein österreichisches Finanzinstitut, das die nachfolgend aufgeführten Anforderungen erfüllt, gilt als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut, das als registriertes FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code behandelt wird:

1. Das Finanzinstitut ist nur deshalb ein Finanzinstitut, weil es ein Ausgeber von Kreditkarten ist, der Einlagen lediglich dann entgegennimmt, wenn eine von einem Kunden geleistete Zahlung den fälligen Kreditkartensaldo überschreitet und die Überzahlung nicht sofort an den Kunden rückerstattet wird;

2. Bis zum setzt das Finanzinstitut Richtlinien und Verfahren um, durch die entweder verhindert wird, dass Kundenguthaben einen Wert von mehr als USD 50.000 aufweisen oder mit denen sichergestellt wird, dass jedes Kundenguthaben, das einen Wert von mehr als USD 50.000 aufweist, innerhalb von 60 Tagen an den betreffenden Kunden rückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die in Anhang I festgelegten Regelungen zur Zusammenrechnung der Salden von Konten sowie zur Währungsumrechnung anzuwenden sind. In diesem Zusammenhang sind Gutschriften im Zusammenhang mit angefochtenen Belastungen nicht dem Kundenguthaben zuzurechnen, während Gutschriften aus Warenretouren Teil des Kundenguthabens sind; und

3. Das Finanzinstitut muss die in Absatz C von Abschnitt VI dieses Anhangs II festgelegten Anforderungen erfüllen.

E. Finanzinstitute, die durch spezifische österreichische Gesetze reguliert sind.Die nachstehenden, in Österreich errichteten, nach österreichischem Recht regulierten und der Aufsicht durch die österreichischen Behörden unterstehenden Arten von Finanzinstituten werden als zertifizierte FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code behandelt:

1. Bausparkassen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung und den Betrieb von Bausparkassen;

2. Wohnbaubanken im Sinne des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus;

3. Die Pfandbriefstelle im Sinne des Bundesgesetzes über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken.

IV. Investmentunternehmen, die als FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute gelten, und andere Sonderregelungen.Die Finanzinstitute im Sinne der Absätze A bis E dieses Abschnitts sind nicht meldende österreichische Finanzinstitute, die als registrierte FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute oder als zertifizierte FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code behandelt werden. Ferner werden in Absatz F Sonderregelungen für Investmentunternehmen festgelegt.

A. Treuhänder-dokumentierte Trusts.Ein nach österreichischem Recht errichteter Trust, soweit es sich bei dessen Treuhänder um ein meldendes US-Finanzinstitut, ein meldendes ausländisches Finanzinstitut nach Modell 1 oder ein teilnehmendes Finanzinstitut handelt und der Treuhänder alle nach dem Abkommen meldepflichtigen Informationen in Bezug auf sämtliche US-Konten des Trusts meldet. Ein solcher Trust gilt als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut, das als zertifiziertes FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code behandelt wird. Für den Zweck dieses Absatzes umfasst der Begriff “Trust” nach österreichischem Recht errichtete Privatstiftungen, deren wesentlicher Zweck im Schutz und der Erhaltung des Stiftungsvermögens für die Begünstigten besteht. Der Begriff „Treuhänder“ umfasst die Mitglieder des Stiftungsvorstands.

B. Registrierte drittverwaltete Investmentunternehmen und beherrschte ausländische Kapitalgesellschaften.Ein Finanzinstitut im Sinne der Unterabsätze B(1) oder B(2) dieses Abschnitts, das einen Drittverwalter hat, der die in Unterabsatz B(3) aufgeführten Anforderungen erfüllt, gilt als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut, das als registriertes FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code behandelt wird.

1. Ein Finanzinstitut gilt als drittverwaltetes Investmentunternehmen, wenn (a) es ein in Österreich errichtetes Investmentunternehmen ist, bei dem es sich nicht um einen qualifizierten Finanzintermediär („Qualified Intermediary“), eine ausländische Personengesellschaft mit Quellensteuerabzugsverpflichtung (“withholding foreign partnership”, WP) oder einen ausländischen Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung (“withholding foreign trust”, WT) im Sinne der maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums handelt, und (b) ein Rechtsträger mit dem Finanzinstitut vereinbart hat, für dieses als Drittverwalter tätig zu sein.

2. Ein Finanzinstitut gilt als drittverwaltete beherrschte ausländische Kapitalgesellschaft („controlled foreign corporation“), wenn (a) das Finanzinstitut eine nach österreichischem Recht gegründete beherrschte ausländische Kapitalgesellschaft1 ist, bei der es sich nicht um einen qualifizierten Finanzintermediär („Qualified Intermediary“), eine ausländische Personengesellschaft mit Quellensteuerabzugsverpflichtung (“withholding foreign partnership”, WP) oder einen ausländischen Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung (“withholding foreign trust”, WT) im Sinne der maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums handelt, (b) das Finanzinstitut unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum eines meldenden US-Finanzinstituts steht, das sich oder eines seiner verbundenen Rechtsträger dazu verpflichtet, als Drittverwalter für das Finanzinstitut tätig zu sein, und (c) das Finanzinstitut und der Drittverwalter ein gemeinsames elektronisches Kontensystem nutzen, das es dem Drittverwalter ermöglicht, alle Kontoinhaber und Zahlungsempfänger des Finanzinstituts zu identifizieren und auf alle von dem Finanzinstitut vorgehaltenen Konto- und Kundeninformationen zuzugreifen, wie insbesondere auf Informationen betreffend die Kundenidentifikation, Kundenunterlagen, Kontosalden und allen an den Kontoinhaber oder Zahlungsempfänger geflossenen Zahlungen.

3. Der Drittverwalter erfüllt alle nachstehenden Anforderungen:

a) Der Drittverwalter ist ermächtigt, stellvertretend für das Finanzinstitut zu handeln (wie etwa als Fondsmanager, Treuhänder, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter), um die Anforderungen aus einem FFI-Vertrag zu erfüllen;

b) Der Drittverwalter hat sich als solcher beim IRS über die IRS FATCA Registrierungswebseite registriert;

c) Der Drittverwalter hat das Finanzinstitut vor dem nach den in Absatz C von Abschnitt VI dieses Anhangs II festgelegten Registrierungsanforderungen beim IRS registriert;

d) Der Drittverwalter verpflichtet sich, im Auftrag des Finanzinstituts alle Anforderungen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht, der Meldepflicht, des Quellensteuerabzugs und andere Anforderungen (einschließlich der in Absatz C von Abschnitt VI dieses Anhangs II festgelegten Anforderungen) in demselben Maße zu erfüllen, als würde es sich bei dem Finanzinstitut um ein meldendes österreichisches Finanzinstitut handeln;

e) Der Drittverwalter identifiziert das Finanzinstitut und führt dessen globale Identifikationsnummer für Finanzintermediäre in allen Meldungen an, die im Auftrag des Finanzinstituts erfolgen; und

f) Dem Drittverwalter wurde sein Status als solcher nicht entzogen. Der IRS kann einem Drittverwalter seinen Status als solcher in Bezug auf alle verwalteten Finanzinstitute entziehen, wenn der Drittverwalter seine vorstehend genannten Verpflichtungen in Bezug auf ein verwaltetes Finanzinstitut in wesentlichen Aspekten nicht erfüllt.

C. Drittverwaltetes kleines Investmentvehikel.Ein Finanzinstitut, das die nachfolgend aufgeführten Anforderungen erfüllt, gilt als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut, das als zertifiziertes FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code behandelt wird.

1. Das Finanzinstitut ist nur deshalb ein Finanzinstitut, weil es ein Investmentunternehmen und kein qualifizierter Finanzintermediär („Qualified Intermediary“), keine ausländische Personengesellschaft mit Quellensteuerabzugsverpflichtung (“withholding foreign partnership”, WP) oder kein ausländischer Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung (“withholding foreign trust”, WT) im Sinne der maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist;

2. Der Drittverwalter ist ein meldendes US-Finanzinstitut, ein meldendes ausländisches Finanzinstitut nach Modell 1 oder ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, das ermächtigt ist im Auftrag des Finanzinstituts zu handeln (wie etwa als professioneller Manager, Treuhänder oder geschäftsführender Gesellschafter) und das sich verpflichtet, im Auftrag des Finanzinstituts alle Anforderungen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht, des Quellensteuerabzugs, der Meldepflicht und anderer Anforderungen in demselben Maße zu erfüllen, als würde es sich bei dem Finanzinstitut um ein meldendes österreichisches Finanzinstitut handeln;

3. Das Finanzinstitut tritt nicht als Investmentvehikel für nicht verbundene Parteien auf;

4. Die gesamten Anteile am Eigen- und Fremdkapital des Finanzinstituts werden von höchstens zwanzig natürlichen Personen gehalten (Fremdkapitalbeteiligungen von teilnehmenden ausländischen Finanzinstituten und als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstituten sowie Eigenkapitalbeteiligungen eines Rechtsträgers, sofern dieser Rechtsträger 100 Prozent des Eigenkapitals des Finanzinstituts hält und dieser selbst ein in diesem Absatz C beschriebenes drittverwaltetes Finanzinstitut ist, sind außer Acht zu lassen); und

5. Der Drittverwalter erfüllt die nachstehenden Bedingungen:

a) Der Drittverwalter hat sich als solcher beim IRS über die IRS FATCA Registrierungswebseite registriert;

b) Der Drittverwalter verpflichtet sich, im Auftrag des Finanzinstituts alle Anforderungen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht, des Quellensteuerabzugs, der Meldepflicht und andere Anforderungen in demselben Maße zu erfüllen, als würde es sich bei dem Finanzinstitut um ein meldendes österreichisches Finanzinstitut handeln, und bewahrt die gesamte in Bezug auf das Finanzinstitut erfasste Dokumentation für die Dauer von sechs Jahren auf;

c) Der Drittverwalter identifiziert das Finanzinstitut in allen Meldungen, die im Auftrag des Finanzinstituts erfolgen; und

d) Dem Drittverwalter wurde sein Status als solcher nicht entzogen. Der IRS kann einem Drittverwalter seinen Status als solcher in Bezug auf alle verwalteten Finanzinstitute entziehen, wenn der Drittverwalter seine vorstehend genannten Verpflichtungen in Bezug auf ein verwaltetes Finanzinstitut in wesentlichen Aspekten nicht erfüllt.

D. Österreichische Anlageberater und Anlageverwalter. Ein in Österreich errichtetes Investmentunternehmen, das nur deshalb ein Finanzinstitut ist, weil es für einen Kunden (1) Anlageberatungsleistungen erbringt und in dessen Auftrag handelt, oder (2) Portfolios verwaltet und in dessen Auftrag handelt, um für diesen Kunden Mittel, die in seinem Namen bei einem Finanzinstitut hinterlegt sind, das kein nichtteilnehmendes Finanzinstitut ist, zu veranlagen oder zu verwalten. Ein solches Investmentunternehmen gilt als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut, das als zertifiziertes FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code behandelt wird.

E. Kollektivinvestmentvehikel.Ein in Österreich errichtetes Investmentunternehmen, das als Kollektivinvestmentvehikel reguliert ist, sofern sämtliche Beteiligungen (einschließlich Fremdkapitalbeteiligungen in Höhe von mehr als USD 50.000) von einem oder mehreren ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten, aktiven NFFEs im Sinne von Unterabsatz B(4) von Abschnitt VI in Anhang I, US-Personen, bei denen es sich nicht um spezifizierte US-Personen handelt, oder Finanzinstituten, die keine nicht teilnehmenden Finanzinstitute sind, oder über diese gehalten werden und das Investmentunternehmen die in Absatz C von Abschnitt VI dieses Anhangs II festgelegten Anforderungen erfüllt. Ein solches Investmentunternehmen gilt als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut, das als registriertes FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code behandelt wird.

F. Sondervorschriften. Folgende Vorschriften gelten für Investmentunternehmen:

1. Hinsichtlich der Anteile an einem Investmentunternehmen, bei dem es sich um ein Kollektivinvestmentvehikel im Sinne von Absatz E dieses Abschnitts handelt, werden die Meldepflichten jedes Investmentunternehmens (mit Ausnahme eines Finanzinstituts, durch das Beteiligungen am Kollektivinvestmentvehikel gehalten werden) als erfüllt betrachtet.

2. Hinsichtlich der Anteile an:

a) einem Investmentunternehmen, das ein nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion reguliertes Kollektivinvestmentvehikel ist und an dem sämtliche Beteiligungen (einschließlich von Fremdkapitalbeteiligungen von mehr als USD 50.000) von einem oder mehreren ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten, aktiven NFFEs im Sinne von Unterabsatz B(4) von Abschnitt VI in Anhang I, US-Personen, bei denen es sich nicht um spezifizierte US-Personen handelt, oder Finanzinstituten, die keine nicht teilnehmenden Finanzinstitute sind, oder über diese gehalten werden, oder

b) einem Investmentunternehmen, das als qualifiziertes Kollektivinvestmentvehikel im Sinne der maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gilt,

werden die Meldepflichten jedes Investmentunternehmens, das ein österreichisches Finanzinstitut (mit Ausnahme eines Finanzinstituts, durch das Anteile an dem Kollektivinvestmentvehikel gehalten werden) ist, als erfüllt betrachtet.

3. Hinsichtlich der Anteile an einem in Österreich errichteten Investmentunternehmen, das nicht in Absatz E oder Unterabsatz F(2) dieses Abschnitts beschrieben ist, gelten in Übereinstimmung mit Absatz 4 von Artikel 4 des Abkommens die Meldepflichten aller anderen Investmentunternehmens bezüglich solcher Anteile als erfüllt, wenn die vom erstgenannten Investmentunternehmen in Bezug auf die betreffenden Anteile im Sinne dieses Abkommens meldepflichtigen Informationen von diesem Investmentunternehmen oder einer anderen Person gemeldet werden.

4. Einem in Österreich errichteten Investmentunternehmen, das als Kollektivinvestmentvehikel reguliert ist, wird die Qualifikation als ein nach Absatz E oder Unterabsatz F(2) dieses Abschnitts oder aus anderen Gründen als FATCA- konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut nicht bloß deshalb abgesprochen, weil es physische, auf den Inhaber lautende Anteile herausgegeben hat, sofern:

a) das Kollektivinvestmentvehikel (oder dessen Depotbank) keine physischen, auf den Inhaber lautende Anteile ausgeben hat und nach dem keine solchen Anteile ausgibt oder, wenn das Kollektivinvestmentvehikel nach dem solche physischen Anteile ausgegeben hat, es alle solchen Anteile bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens eingezogen hat;

b) Das Kollektivinvestmentvehikel alle diese Anteile nach Rückübertragung löscht;

c) Das Kollektivinvestmentvehikel (oder ein meldendes österreichisches Finanzinstitut) die in Anhang I festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten übernimmt und alle in Bezug auf solche Anteile meldepflichtigen Informationen meldet, wenn diese Anteile zum Rückkauf oder im Zusammenhang mit sonstigen Zahlungen vorgelegt werden; und

d) Das Kollektivinvestmentvehikel oder dessen Depotbank über Richtlinien und Verfahren verfügt, um den Rückkauf oder die Immobilisierung solcher Anteile so rasch wie möglich, spätestens aber vor dem sicherzustellen.

V. Ausgenommene Konten.Die folgenden Konten sind von der Begriffsbestimmung „Finanzkonto“ ausgenommen und werden somit nicht als US-Konten behandelt.

A. Bestimmte Sparkonten.

1. Altersvorsorge- und Pensionskonten. Ein in Österreich geführtes Altersvorsorge- oder Pensionskonto, das folgende Anforderungen nach österreichischem Recht erfüllt:

a) Das Konto unterliegt Bestimmungen für ein persönliches Altersvorsorgekonto oder es ist Teil eines registrierten oder regulierten Altersvorsorge- oder Pensionsplans, dessen Zweck in der Gewährung von Altersvorsorge- und Pensionsleistungen (einschließlich Invaliditäts- oder Todesfallleistungen) besteht;

b) Das Konto ist steuerbegünstigt (d.h. geleistete Beiträge, die nach österreichischem Recht ansonsten steuerpflichtig wären, sind vom Bruttoeinkommen des Kontoinhabers absetzbar oder ausgenommen oder unterliegen einem niedrigeren Steuersatz, oder die Besteuerung der auf das Konto entfallenden Kapitaleinkünfte erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt oder zu einem reduzierten Steuersatz);

c) Eine jährliche Berichterstattung an die österreichischen Steuerbehörden ist für das Konto vorgeschrieben;

d) Auszahlungen sind vom Erreichen eines bestimmten Pensionierungsalters, dem Eintritt der Invalidität oder des Todes abhängig oder es sind Abschlagszahlungen fällig, wenn Auszahlungen vor diesen bestimmten Ereignisse erfolgen; und

e) Die jährlichen Beitragsleistungen sind auf € 50.000 oder weniger beschränkt, wobei die in Anhang I festgelegten Regelungen zur Zusammenrechnung der Salden von Konten sowie zur Währungsumrechnung anzuwenden sind.

2. Sparkonten, die nicht der Altersvorsorge dienen. Ein in Österreich geführtes Konto (mit Ausnahme eines Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags), das folgende Anforderungen nach österreichischem Recht erfüllt:

a) Das Konto unterliegt Bestimmungen für Sparformen, die nicht der Altersvorsorge dienen;

b) Das Konto ist steuerbegünstigt (d.h. geleistete Beiträge, die nach österreichischem Recht ansonsten steuerpflichtig wären, sind vom Bruttoeinkommen des Kontoinhabers absetzbar oder ausgenommen oder unterliegen einem niedrigeren Steuersatz, oder die Besteuerung der auf das Konto entfallenden Kapitaleinkünfte erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt oder zu einem reduzierten Steuersatz);

c) Auszahlungen sind vom Vorliegen bestimmter Kriterien im Zusammenhang mit dem Zweck des Sparkontos abhängig (beispielsweise Ausbildungs- oder medizinische Leistungen), oder es sind Abschlagszahlungen fällig, wenn Auszahlungen vor dem Vorliegen dieser bestimmten Kriterien erfolgen; und

d) Die jährlichen Sparleistungen sind auf € 50.000 oder weniger beschränkt, wobei die in Anhang I festgelegten Regelungen zur Zusammenrechnung der Salden von Konten sowie zur Währungsumrechnung anzuwenden sind.

B. Risikolebensversicherungsverträge.Ein in Österreich abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag, dessen Vertragsdauer endet, bevor der Versicherungsnehmer das 90. Lebensjahr erreicht, sofern der Vertrag die folgenden Anforderungen erfüllt:

1. Regelmäßige Prämienzahlungen, deren Höhe im Zeitverlauf nicht abnimmt, sind mindestens einmal jährlich während des Bestehens des Vertrags oder bis der Versicherungsnehmer das 90. Lebensjahr erreicht, zu leisten, wobei der jeweils kürzere Zeitraum zur Anwendung kommt.

2. Die Versicherung hat keinen Vertragswert, der von einer Person in Anspruch genommen werden kann (durch Rückkauf, Policendarlehen oder anderweitig), ohne den Vertrag zu beenden.

3. Der bei Stornierung oder Beendigung des Vertrags zahlbare Betrag (mit Ausnahme von Todesfallleistungen) darf die Summe der insgesamt für den Vertrag bezahlten Prämien vermindert um die Summe der Abzüge für die Deckung des Todes- und Krankheitsrisikos sowie für Kostenbeiträge (unabhängig davon, ob diese tatsächlich erhoben werden) für die Dauer des Bestehens des Vertrags sowie alle vor Stornierung oder Beendigung des Vertrags ausgezahlten Beträge nicht überschreiten.

4. Der Vertrag wird nicht von einem Übertragungsempfänger an Zahlungs statt gehalten.

C. Konten im Nachlass eines Erblassers.Ein in Österreich geführtes Konto, das ausschließlich nachlasszugehörig ist, wenn in den Unterlagen für ein solches Konto die Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Erblassers enthalten ist.

D. Treuhandkonten.Ein in Österreich geführtes Konto, das im Zusammenhang mit einem der folgenden Kriterien eingerichtet wurde:

1. Ein Gerichtsbeschluss oder Urteil.

2. Veräußerung, Tausch oder Miete von unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenständen, sofern das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt:

--- ris_54_Sublitera_e4--- a) Auf dem Konto werden ausschließlich Anzahlungen, Angelder oder Kautionen in einer Höhe, die zur Sicherstellung der Erfüllung einer direkt mit einem Geschäft im Zusammenhang stehenden Verpflichtung angemessen sind, oder ähnliche Zahlungen, oder finanzielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstandes gutgeschrieben.

--- ris_54_Sublitera_e4--- b) Die Einrichtung und Verwendung des Kontos erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, sicherzustellen, dass der Käufer seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verkäufer seine Verpflichtung zur Zahlung sämtlicher Eventualverbindlichkeiten, und der Vermieter oder Mieter die Verpflichtung zur Zahlung von Schäden am Mietobjekt erfüllt.

--- ris_54_Sublitera_e4--- c) Bei Verkauf, Tausch oder Übergabe des Vermögensgegenstands oder bei Ende des Mietverhältnisses werden die auf dem Konto befindlichen Mittel, einschließlich der darauf anfallenden Erträge, an den Käufer, Verkäufer, Vermieter oder Mieter ausgezahlt oder auf andere Weise zu deren Gunsten verwendet (etwa zur Begleichung der Verpflichtungen dieser Personen).

--- ris_54_Sublitera_e4--- d) Das Konto ist kein Margin- oder vergleichbares Konto, das im Zusammenhang mit dem Verkauf oder Tausch eines finanziellen Vermögenswerts errichtet wurde.

--- ris_54_Sublitera_e5--- e) Das Konto ist nicht mit einem Kreditkartenkonto verbunden.

3. Die Verpflichtung eines ein Hypothekendarlehen gewährenden Finanzinstituts, einen Teil der geleisteten Zahlungen gesondert zu verwahren, um die Entrichtung von mit dem zur Besicherung dienenden unbeweglichen Vermögensgegenstand verbundenen Steuern und Versicherungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erleichtern.

4. Die Verpflichtung eines Finanzinstituts, die Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt zu erleichtern.

E. Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften.Ein in Österreich für Wohnungseigentümergemeinschaften geführtes Konto, das speziell der Koordinierung wiederkehrender Kapitalflüsse im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes dient.

F. Betriebliche Kollektivversicherungsverträge im Sinne von § 18f bis 18j des österreichischen Versicherungsaufsichtsgesetzes.

G. Konten einer Partnerjurisdiktion.Ein in Österreich geführtes Konto, das nach einem zwischen den Vereinigten Staaten und einer anderen Partnerjurisdiktion geschlossenen Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA von der Begriffsbestimmung „Finanzkonto“ ausgenommen ist, sofern das Konto nach dem Recht der betreffenden Partnerjurisdiktion denselben Anforderungen und derselben Aufsicht unterliegt, als wäre es in der Partnerjurisdiktion eingerichtet worden und würde dort von einem Finanzinstitut der Partnerjurisdiktion geführt.

VI. Begriffsbestimmungen und sonstige Sonderregelungen.Für die vorstehenden Ausführungen gelten folgende zusätzliche Begriffsbestimmungen und Sonderregelungen:

A. Meldendes ausländisches Finanzinstitut nach Modell 1.Der Begriff „meldendes ausländisches Finanzinstitut nach Modell 1“ bezeichnet ein Finanzinstitut, in Bezug auf das sich eine nicht US-amerikanische Regierung oder Regierungsstelle verpflichtet, im Rahmen eines Abkommens nach Modell 1 Informationen einzuholen und auszutauschen, sofern es sich bei diesem Finanzinstitut nicht um ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne des Abkommens nach Modell 1 handelt. In diesem Zusammenhang bedeutet der Ausdruck „Abkommen nach Modell 1“ eine Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten oder dem US-Treasury Department und einer nicht US-amerikanischen Regierung oder einer oder mehreren ihrer Regierungsstellen zur Umsetzung von FATCA durch Meldungen von Finanzinstituten an die betreffende nicht US-amerikanische Regierung oder ihrer Regierungsstelle, gefolgt von einem automatischen Austausch solcher gemeldeten Informationen mit dem IRS.

B. Teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut.Der Begriff „teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut“ bezeichnet ein Finanzinstitut, das sich verpflichtet hat, die Anforderungen eines FFI-Vertrags zu erfüllen, einschließlich ein in einem Abkommen nach Modell 2 beschriebenes Finanzinstitut, das sich verpflichtet hat, die Anforderungen eines FFI-Vertrags zu erfüllen. Der Begriff „teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut“ bezeichnet auch alle Niederlassungen eines meldenden US-Finanzinstituts, die qualifizierte Finanzintermediäre („Qualified Intermediary“) sind, sofern es sich bei der betreffenden Niederlassung nicht um ein meldendes ausländisches Finanzinstitut nach Modell 1 handelt. In diesem Zusammenhang bedeutet der Ausdruck „FFI-Vertrag“, soweit maßgeblich, einen FFI-Vertrag wie in Artikel 1 des Abkommens definiert, sowie eine Vereinbarung, in der die Anforderungen festgehalten werden, die ein Finanzinstitut erfüllen muss, damit es so behandelt wird, als erfülle es die Verpflichtungen nach Section 1471(b) des US Internal Revenue Code. Zudem bezeichnet der Begriff „Abkommen nach Modell 2“ eine Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten oder dem US-Treasury Department und einer nicht US-amerikanischen Regierung oder einer oder mehreren ihrer Regierungsstellen für eine erleichterte Umsetzung von FATCA durch Meldungen von Finanzinstituten direkt an den IRS in Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags, ergänzt durch einen Informationsaustausch zwischen der nicht US-amerikanischen Regierung oder ihrer Regierungsstelle und dem IRS.

C. Registrierungsanforderungen für Finanzinstitute, die als registrierte FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute gelten. Ein Finanzinstitut, das als registriertes FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut gilt, muss folgende Anforderungen erfüllen:

1. Das Finanzinstitut muss sich beim IRS über die IRS FATCA Registrierungswebseite nach den dafür vorgeschriebenen Verfahren registrieren und zustimmen, die Bedingungen für seinen Status als „registriert FATCA-konform erachtet“ („registered deemed compliant“) zu erfüllen.

2. Der verantwortliche Beauftragte („Responsible Officer”) des Finanzinstituts muss für das Finanzinstitut und seine verbundenen Rechtsträger, entweder einzeln oder gemeinsam, dem IRS alle drei Jahre bestätigen, dass alle Anforderungen für die vom Finanzinstitut beanspruchte „FATCA-konform erachtet“-Kategorie seit dem erfüllt sind.

3. Das Finanzinstitut muss Aufzeichnungen über die durch den IRS erfolgte Bestätigung seiner Registrierung als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut und seine globale Identifikationsnummer für Finanzintermediäre oder andere Angaben führen, die vom IRS in Formularen oder anderen Richtlinien vorgegeben werden.

4. Das Finanzinstitut muss sich verpflichten, den IRS innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Eintritt geänderter Umstände zu verständigen, die zur Folge haben, dass das Finanzinstitut nicht mehr für den als FATCA-konform erachteten Status, für den es sich registriert hat, in Frage kommt, sofern es nicht innerhalb der Verständigungsfrist von sechs Monaten in der Lage ist, die Berechtigung für seinen Status als „registriert FATCA-konform erachtet“ wiederzuerlangen.

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1 Der Ausdruck „beherrschte ausländische Kapitalgesellschaft“ („controlled foreign corporation“) bedeutet jede ausländische Kapitalgesellschaft, wenn mehr als 50% der zusammengefassten Gesamtstimmrechte aller stimmberechtigten Aktiengattungen dieser Kapitalgesellschaft oder des Gesamtwerts der Aktien dieser Kapitalgesellschaft an einem Tag während des Steuerjahres dieser Kapitalgesellschaft von US-Anteilseignern („United States shareholders“) im Eigentum gehalten werden oder als von US-Anteilseignern im Eigentum gehalten anzusehen sind. Für Zwecke dieses Absatzes umfasst der Ausdruck „US-Anteilseigner“ („United States shareholder“) in Bezug auf jede ausländische Kapitalgesellschaft eine US-Person, die 10 Prozent oder mehr der zusammengefassten Gesamtstimmrechte aller stimmberechtigten Aktiengattungen dieser Kapitalgesellschaft im Eigentum hält oder die als 10 Prozent oder mehr der zusammengefassten Gesamtstimmrechte aller stimmberechtigten Aktiengattungen dieser Kapitalgesellschaft im Eigentum haltend anzusehen ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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