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FATCA ANHANG I SORGFALTSPFLICHTEN BEI DER IDENTIFIKATION UND DER MELDUNG VON US-KONTEN UND VON ZAHLUNGEN AN BESTIMMTENICHTTEILNEHMENDE FINANZINSTITUTE, BGBl. III Nr. 16/2015, gültig ab 09.12.2014

ANHANG I SORGFALTSPFLICHTEN BEI DER IDENTIFIKATION UND DER MELDUNG VON US-KONTEN UND VON ZAHLUNGEN AN BESTIMMTENICHTTEILNEHMENDE FINANZINSTITUTE

I. Allgemeines.

A. Meldende österreichische Finanzinstitute müssen US-Konten und Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, nach den in diesem Anhang I enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten identifizieren.

B. Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes:

1. Alle Dollarbeträge bezeichnen sowohl den betreffenden Wert in US-Dollar als auch den jeweiligen Gegenwert in anderen Währungen.

2. Soweit hierin nichts anderes vorgesehen ist, wird der Saldo oder der Wert eines Kontos zum letzten Tag eines Kalenderjahres festgestellt. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags entspricht dessen Saldo dem Wert am letzten Tag eines Kalenderjahres oder dem am jüngsten zurückliegenden Jahrestag des Vertragsabschlusses.

3. Vorbehaltlich des Unterabsatzes E(1) in Abschnitt II dieses Anhangs I wird ein Konto ab dem Tag, an dem es gemäß den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in diesem Anhang I als US-Konto identifiziert wurde, als solches behandelt.

4. Soweit nicht anders bestimmt, müssen Informationen über ein US-Konto jährlich in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen, gemeldet werden.

C. Als Alternative zu den in den einzelnen Abschnitten dieses Anhangs I beschriebenen Verfahren können sich meldende österreichische Finanzinstitute für die Festlegung, ob ein Konto ein US-Konto oder ein von einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut gehaltenes Konto ist, auf die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums beschriebenen Verfahren stützen, jedoch mit der Ausnahme, dass ein Konto, das nach den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als von einem unkooperativen Kontoinhaber gehalten gilt, für die Zwecke dieses Abkommens als US-Konto zu behandeln ist. Meldende österreichische Finanzinstitute können diese Wahlmöglichkeit gesondert für jeden Abschnitt dieses Anhangs I entweder für alle maßgebenden Finanzkonten in Anspruch nehmen, oder aber gesondert für jede, klar abgegrenzte Gruppe derartiger Konten(beispielsweise nach einem Geschäftszweig oder dem Ort, an dem das Konto geführt wird).Sofern nicht anders in einem FFI-Vertrag bestimmt, muss ein meldendes österreichisches Finanzinstitut, das in Bezug auf eine Gruppe von Konten für die Anwendung der in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegten Verfahren optiert hat, diese Verfahren auch in den nachfolgenden Jahren anwenden, es sei denn, die maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums sind in wesentlichen Punkten geändert worden.

II. Bestehende Konten einer natürlichen Person. Die folgenden Regelungen und Verfahren gelten für Zwecke der Identifikation von US-Konten unter den bestehenden, von einer natürlichen Person gehaltenen Konten („bestehende Konten einer natürlichen Person“).

A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten. Soweit das meldende österreichische Finanzinstitut nicht für eine andere Vorgangsweise optiert, entweder für alle bestehenden, von einer natürlichen Person gehaltenen Konten oder gesondert für jede, klar abgegrenzte Gruppederartiger Konten, müssen folgende bestehende, von natürlichen Personen gehaltene Konten nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden:

1. Vorbehaltlich des Unterabsatzes E(2) dieses Abschnitts, ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das am 30. Juni 2014einen Saldo von höchstens USD 50.000 aufweist.

2. Vorbehaltlich des Unterabsatzes E(2) dieses Abschnitts, ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag ist und welches am 30. Juni 2014einen Saldo oder Wert von USD 250.000 oder weniger aufweist.

3. Ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag ist, sofern Gesetze oder Ausführungsbestimmungen Österreichs oder der Vereinigten Staaten den Verkauf solcher rückkaufsfähiger Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge an in den Vereinigten Staaten ansässige Personenwirksam verhindern(beispielsweise wenn das betreffende Finanzinstitut über keine nach US-amerikanischem Recht erforderliche Registrierung verfügt, und wenn österreichische Gesetze für solche Versicherungsprodukte, die von in Österreich ansässigen Personen gehalten werden, eine Meldung oder einen Quellensteuerabzug vorschreiben).

4. Einlagenkonten mit einem Saldo von USD 50.000 oder weniger.

B. Überprüfungsverfahren in Bezug auf bestehende Konten einer natürlichen Person mit einem Saldo oder Wert per von mehr als USD 50.000 (USD 250.000 für rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge), aber höchstens USD 1.000.000 („Konten mit niedrigerem Wert“).

1. Suche in elektronischen Datensätzen. Das meldende österreichische Finanzinstitut muss seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf jedes der folgenden US-Indizien überprüfen:

a) Identifikation des Kontoinhabers als US-Staatsbürger oder als in den Vereinigten Staaten ansässige Person;

b) Eindeutiger Hinweis auf einen Geburtsort in den Vereinigten Staaten;

c) Aktuelle Post-oder Wohnadresse in den Vereinigten Staaten (einschließlich eines US-Postfachs);

d) Aktuelle US-Telefonnummer;

e) Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein in den Vereinigten Staaten geführtes Konto;

f) Aktuellgültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung zugunsten einer Person mit US-Adresse; oder

g) Eine c/o-oder eine „banklagernd“-Adresse, bei der es sich um die einzige Adresse handelt, über die das meldende österreichische Finanzinstitut für den Kontoinhaber verfügt. Bei einem bestehenden Konto natürlicher Personen mit niedrigerem Wert gilt eine c/o-oder „banklagernd“-Adresse außerhalb der Vereinigten Staaten nicht als US-Indiz.

2. Wird im Rahmen der elektronischen Suche keines der US-Indizien gemäß Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts entdeckt, sind bis zum Eintritt von geänderten Umständen, die dazu führen, dass ein oder mehrere US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Konto zu einem Konto mit hohem Wert im Sinne der Definition von Absatz D dieses Abschnitts wird, keine weiteren Handlungen vorzunehmen.

3. Wird im Rahmen der elektronischen Suche eines der US-Indizien gemäß Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts entdeckt oder hat der Eintritt geänderter Umstände zur Folge, dass ein oder mehrere US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, sofern es nicht für die Anwendung von Unterabsatz B(4) dieses Abschnitts optiert und eine der darin enthaltenen Ausnahmen in Bezug auf das betreffende Konto zur Anwendung kommt.

4. Ungeachtet der Entdeckung eines der US-Indizien gemäß Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts muss ein meldendes österreichisches Finanzinstitut ein Konto in den nachstehenden Fällen nicht als US-Konto behandeln:

a) Wenn die Kontoinhaberdateneinen eindeutigen Hinweis auf einen Geburtsort in den Vereinigten Staaten enthalten, holt das meldende österreichische Finanzinstitut folgende Unterlagen ein oder hat diese zu einem früheren Zeitpunkt überprüft und verfügt darüber:

(1) Eine Selbstauskunft, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch für steuerliche Zwecke in den Vereinigten Staaten ansässig ist(in Form eines IRS-Formulars W-8 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars);

(2) Einen nicht US-amerikanischen Pass oder einen anderen behördlich ausgestellten Ausweis, der beweist, dass der Kontoinhaber die Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Staats als der Vereinigten Staaten besitzt; und

(3) Eine Kopie der Bescheinigung des Kontoinhabers über den Verlust der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten oder eine nachvollziehbare Erklärung für:

--- ris_54_Sublitera_e4--- (a) Den Grund, weshalb der Kontoinhaber trotz Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft keine solche Bescheinigung besitzt; oder

--- ris_54_Sublitera_e4--- (b) Den Grund, weshalb der Kontoinhaber bei seiner Geburt die US-Staatsbürgerschaft nicht erhielt.

b) Wenn die Kontoinhaberdaten eine aktuelle Post-oder Wohnadresse in den Vereinigten Staaten oder als einzige Telefonnummern im Zusammenhang mit den Konto eine oder mehrere US-Telefonnummern enthalten, holt das meldende österreichische Finanzinstitut folgende Unterlagen ein oder hat diese zu einem früheren Zeitpunkt überprüft und verfügt darüber:

(1) Eine Selbstauskunft, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch für steuerliche Zwecke in den Vereinigten Staaten ansässig ist(in Form eines IRS-Formulars W-8 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars); und

(2) Einen Beleg im Sinne der Bestimmungen von Absatz D in Abschnitt VI dieses Anhangs I, der den nicht US-amerikanischen Status des Kontoinhabers darlegt.

c) Wenn die Kontoinhaberdaten Daueraufträge zur Überweisung von Geldern auf ein in den Vereinigten Staaten geführtes Konto enthalten, holt das meldende österreichische Finanzinstitut folgende Unterlagen ein oder hat diese zu einem früheren Zeitpunkt überprüft und verfügt darüber:

(1) Eine Selbstauskunft, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch für steuerliche Zwecke in den Vereinigten Staaten ansässig ist(in Form eines IRS-Formulars W-8 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars); und

(2) Einen Beleg im Sinne der Bestimmungen von Absatz D in Abschnitt VI dieses Anhangs I, der den nicht US-amerikanischen Status des Kontoinhabers darlegt.

d) Wenn die Kontoinhaberdaten eine aktuell gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung zugunsten einer Person mit US-Adresse, einer c/o-oder „banklagernd“-Adresse als einzige identifizierte Adresse des Kontoinhabers, oder eine oder mehrere US-Telefonnummern (neben einer mit dem Konto verbundenen nicht US-amerikanischen Telefonnummer) enthalten, holt das meldende österreichische Finanzinstitut folgende Unterlagen ein oder hat diese zu einem früheren Zeitpunkt überprüft und verfügt darüber:

--- ris_54_Sublitera_e4--- (1) Eine Selbstauskunft, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch für steuerliche Zwecke in den Vereinigten Staaten ansässig ist(in Form eines IRS-Formulars W-8 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars); oder

--- ris_54_Sublitera_e4--- (2) Einen Beleg im Sinne der Bestimmungen von Absatz D in Abschnitt VI dieses Anhangs I, der den nicht US-amerikanischen Status des Kontoinhabers darlegt.

C. Zusätzliche Verfahren für bestehende Konten einer natürlichen Person, bei denen es sich um Konten mit niedrigerem Wert handelt.

1. Die Überprüfung bestehender Konten natürlicher Personen, bei denen es sich um Konten mit niedrigerem Wert handelt, hinsichtlich der US-Indizien muss bis zum abgeschlossen sein.

2. Tritt bei einem bestehenden Konto einer natürlichen Person, bei dem es sich um ein Konto mit niedrigerem Wert handelt, eine Änderung der Umstände dahingehend ein,dass ein oder mehrere der in Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts beschriebenen US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, es sei denn, Unterabsatz B(4) dieses Abschnitts kommt zur Anwendung.

3. Jedes bestehende Konto natürlicher Personen, mit Ausnahme eines Einlagekontos im Sinne von Unterabsatz A(4) dieses Abschnitts, das nach diesem Abschnitt als US-Konto identifiziert wurde, gilt in allen nachfolgenden Jahren als US-Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist nicht länger eine spezifizierte US-Person.

D. Erweitertes Überprüfungsverfahren für bestehende Konten einer natürlichen Person mit einem Saldo von mehr als USD 1.000.000 per 30. Juni 2014oder per 31. Dezember des Jahres 2015 oder eines jeden darauffolgenden Jahres („Kontenmit hohem Wert“).

1. Suche in elektronischen Datensätzen. Das meldende österreichische Finanzinstitut muss seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf jedes der in Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts beschriebenen US-Indizien überprüfen.

2. Suche in Papierunterlagen. Wenn die elektronisch durchsuchbaren Datenbestände des meldenden österreichischen Finanzinstituts Felder für und Angaben über alle in Unterabsatz D(3) dieses Abschnitts beschriebenen Informationen enthalten, ist keine weitere Suche in Papierunterlagen erforderlich. Wenn die elektronischen Datenbestände nicht alle diese Informationen enthalten, muss das meldende österreichische Finanzinstitut auch die bestehende Kundenstammakte und, soweit nicht in der Kundenstammakte enthalten, die nachfolgend angeführten, zum Konto gehörigen und in den letzten fünf Jahren vom meldenden österreichischen Finanzinstitut eingeholten Unterlagen hinsichtlich der in Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts beschriebenen US-Indizien überprüfen:

a) Die neuesten Belege, die im Zusammenhang mit dem Konto erhoben wurden;

b) Den neuesten Kontoeröffnungsvertrag oder die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen;

c) Die neuesten Unterlagen, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren oder für andere regulatorische Zwecke vom meldenden österreichischen Finanzinstitut eingeholt wurden;

d) Jede aktuell gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung; und

e) Jeden aktuell gültigen Dauerauftrag zur Überweisung von Geldern.

3. Ausnahmen, wenn die Datenbestände genügend Informationen enthalten. Ein meldendes österreichisches Finanzinstitut ist nicht verpflichtet, die Suche in Papierunterlagengemäß Unterabsatz D(2) dieses Abschnitts vorzunehmen, wenn seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:

a) Die Staatsangehörigkeit oder die Ansässigkeit des Kontoinhabers;

b) Die beim meldenden österreichischen Finanzinstitut aktuell aktenkundige Wohn-und Zustelladresse des Kontoinhabers;

c) Die beim meldenden österreichischen Finanzinstitut aktuell aktenkundige(n) Telefonnummer(n)des Kontoinhabers, sofern vorhanden;

d) Ob ein Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern von diesem Konto auf ein anderes Konto (einschließlich auf ein Konto bei einer anderen Niederlassung des meldenden österreichischen Finanzinstituts oder bei einem anderen Finanzinstitut) besteht;

e) Ob für den Kontoinhaber aktuell eine c/o-oder „banklagernd“-Adresse vorliegt; und

f) Ob für das Konto eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung besteht.

4. Erkundigung beim Kundenbetreuerüber tatsächliche Kenntnisse.Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagenmuss ein meldendes österreichisches Finanzinstitut die einem Kundenbetreuer zugewiesenen Konten mit hohem Wert(einschließlich aller weiteren, mit einem solchen Konto mit hohem Wertzusammengerechneten Finanzkonten) als US-Konto behandeln, wenn der Kundenbetreuertatsächliche Kenntnisse darüber besitzt, dass der Kontoinhaber eine spezifizierte US-Person ist.

5. Wirkung der Entdeckung von US-Indizien.

a) Wird im Rahmen des vorstehend beschriebenen, erweiterten Überprüfungsverfahren für Konten mit hohem Wert keines der US-Indizien gemäß Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts entdeckt und wird das Konto nicht als nach Unterabsatz D(4) dieses Abschnitts von einer spezifizierten US-Person gehalten identifiziert, sind bis zum Eintritt von geänderten Umständen, die dazu führen, dass ein oder mehrere US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, keine weiteren Handlungen vorzunehmen.

b) Wird im Rahmen des vorstehend beschriebenen, erweiterten Überprüfungsverfahrens für Konten mit hohem Wert eines der US-Indizien gemäß Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts festgestellt oder hat der in weiterer Folge stattfindende Eintritt geänderter Umstände zur Folge, dass ein oder mehrere US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, sofern es nicht für die Anwendung von Unterabsatz B(4) dieses Abschnitts optiert und eine der darin enthaltenen Ausnahmen in Bezug auf das betreffende Konto zur Anwendung kommt.

c) Jedes bestehende Konto einer natürlichen Person,mit Ausnahme eines Einlagekontos im Sinne von Unterabsatz A(4) dieses Abschnitts, das nach diesem Abschnitt als US-Konto identifiziert wurde, gilt in allen nachfolgenden Jahren als US-Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist nicht länger eine spezifizierte US-Person.

E. Zusätzliche Verfahren für Konten mit hohem Wert.

1. Ist ein bestehendes Konto einer natürlichen Person per 30. Juni 2014ein Konto mit hohem Wert, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene, erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto bis zum 30. Juni 2015abschließen.Wird ein solches Konto aufgrund dieser Überprüfung am oder vor dem als US-Konto identifiziert, muss das meldende österreichische Finanzinstitut die geforderten Informationen über das Konto für das Jahr2014 in seine erste Meldung über das Konto und danach jährlich aufnehmen. Wird ein Konto nach dem und am oder vor dem als US-Konto identifiziert, ist das meldende österreichische Finanzinstitut nicht dazu verpflichtet, Informationen über ein solches Konto für das Jahr 2014 zu melden, muss aber danach jährlich Informationen über das Konto melden.

2. Ist ein bestehendes Konto einer natürlichen Person per 30. Juni 2014kein Konto mit hohem Wert, wird es aber am letzten Tag des Jahres 2015 oder eines jeden darauffolgenden Jahres zu einem Konto mit hohem Wert, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene, erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto binnen sechs Monaten nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem das Konto ein Konto mit hohem Wertwurde, abschließen. Wird ein solches Konto aufgrund dieser Überprüfung als US-Konto identifiziert, muss das meldende österreichische Finanzinstitut die geforderten Informationen über das Konto für das Jahr, in dem es als US-Konto identifiziert wurde, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der Kontoinhaber ist nicht länger eine spezifizierte US-Person.

3. Sobald ein meldendes österreichisches Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene, erweiterte Überprüfungsverfahren für ein Konto mit hohem Wert durchgeführt hat, braucht das meldende österreichische Finanzinstitut dieses Verfahren nicht neuerlich durchzuführen, mit Ausnahme der Erkundigung beim Kundenbetreuer im Sinne von Unterabsatz D(4) dieses Abschnitts, die für das Konto mit hohem Wert in jedem Folgejahr vorzunehmen ist.

4. Tritt bei einem bestehenden Konto, bei dem es sich um ein Konto mit hohem Wert handelt, eine Änderung der Umstände dahingehend ein, dass ein oder mehrere der in Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts beschriebenen US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, sofern es nicht für die Anwendung von Unterabsatz B(4) dieses Abschnitts optiert und eine der darin enthaltenen Ausnahmen in Bezug auf das betreffende Konto zur Anwendung kommt.

5. Ein meldendes österreichisches Finanzinstitut muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass ein Kundenbetreuerjede Änderung der Umstände bei einem Konto identifiziert. Wird ein Kundenbetreuerbeispielsweise darauf hingewiesen, dass der Kontoinhaber eine neue Postadresse in den Vereinigten Staaten hat, hat das meldende österreichische Finanzinstitut die neue Adresse als Änderung der Umstände zu behandeln und, wenn es für die Anwendung von Unterabsatz B(4) dieses Abschnitts optiert, die erforderlichen Unterlagen vom Kontoinhaber einzuholen.

F. Bestehende Konten einer natürlichen Person, die für bestimmte andere Zwecke dokumentiert wurden.Ein meldendes österreichisches Finanzinstitut, das zu einem früheren Zeitpunkt von einem Kontoinhaber Unterlagen eingeholt hat, mit denen dokumentiert wird, dass der betreffende Kontoinhaber weder US-Staatsbürger noch in den Vereinigten Staaten ansässig ist, um die Verpflichtungen des meldenden österreichischen Finanzinstituts aus einem Abkommen über den Status als qualifizierter Finanzintermediär(„Qualified Intermediary“, QI), ausländische Personengesellschaft mit Quellensteuerabzugsverpflichtung (“withholding foreign partnership”, WP)oder ausländischer Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung(“withholding foreign trust”, WT)einzuhalten oder seine Verpflichtungen aus Chapter 61 von Title 26 des United States Code zu erfüllen, ist nicht verpflichtet, das in Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts beschriebene Verfahren für Konten mit niedrigerem Wert oder die in den Unterabsätzen D(1) bis D(3) beschriebenen Verfahren für Konten mit hohem Wert durchzuführen.

III. Neue Konten einer natürlichen Person.Die nachstehenden Regelungengelten für die Identifikation von US-Konten unter den von einer natürlichen Person gehaltenen und am oder nach dem eröffneten Finanzkonten („neue Konten einer natürlichen Person“).

A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten.Soweit das meldende österreichische Finanzinstitut nicht für eine andere Vorgangsweise optiert, gleich ob für alle neuen Konten einer natürlichen Person oder gesondert für jede, klar abgegrenzte Gruppederartiger Konten, müssen folgende neue Konten natürlicher Personen nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden:

1. Ein Einlagenkonto, es sei denn, es weist am Ende eines Kalenderjahres einen Saldo von mehr als USD 50.000 aus.

2. Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag, es sei denn, er weist am Ende eines Kalenderjahres einen Rückkaufswert von mehr als USD 50.000 aus.

B. Andere neue Konten einer natürlichen Person.Bei nicht in Absatz A dieses Abschnitts beschriebenen, neuen Konten einer natürlichen Person muss das meldende österreichische Finanzinstitut bei Kontoeröffnung (oder binnen 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Konto die Voraussetzungen von Absatz A dieses Abschnitts nicht mehr erfüllt) eine Selbstauskunft einholen, die Teil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und die es dem meldenden österreichischen Finanzinstitut ermöglicht festzustellen, ob der Kontoinhaber für steuerliche Zwecke in den Vereinigten Staaten ansässig ist (ein US-Staatsbürger gilt für diese Zwecke als steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig, selbst wenn der Kontoinhaber auch in einer anderen Jurisdiktion steuerlich ansässig ist)sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden österreichischen Finanzinstitut im Rahmen der Kontoeröffnung eingeholten Informationen, einschließlich der im Rahmen von AML/KYC-Verfahren erhobenen Unterlagen, bestätigen.

1. Ergibt die Selbstauskunft, dass der Kontoinhaber für steuerliche Zweck ein den Vereinigten Staaten ansässig ist, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln und vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft(in Form eines IRS-Formulars W-9 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars) einholen, die dessen US-TIN einschließt.

2. Tritt bei einem neuen Konto einer natürlichen Person eine Änderung der Umstände dahingehend ein, dass das meldende österreichische Finanzinstitut Kenntnis davon hat oder annehmen muss, dass die ursprüngliche Selbstauskunft unzutreffend oder unglaubwürdig ist, kann sich das meldende österreichische Finanzinstitut nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft einholen, aus der hervorgeht, ob der Kontoinhaber ein US-Staatsbürger oder für steuerliche Zwecke in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Ist das meldende österreichische Finanzinstitut nicht in der Lage, eine solche gültige Selbstauskunft einzuholen, muss es das Konto als US-Konto ohne Zustimmungserklärung behandeln.

IV. Bestehende Konten eines Rechtsträgers.Die folgenden Regelungen und Verfahrensbestimmungen gelten für die Identifikation von US-Konten und Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, unter den bestehenden, von einem Rechtsträgergehaltenen Konten („bestehende Konten eines Rechtsträgers“).

A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten eines Rechtsträgers.Soweit das meldende österreichische Finanzinstitut nicht für eine andere Vorgangsweise optiert, gleich ob für alle bestehenden Konten eines Rechtsträgers oder gesondert für jede, klar abgegrenzte Gruppederartiger Konten, muss ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, das per einen Saldo oder Wert von höchstens USD 250.000 aufweist, so lange nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden, bis das Konto einen Saldo oder Wert von mehr als USD 1.000.000 aufweist.

B. Zu überprüfende Konten eines Rechtsträgers.Ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, das per einen Saldo von mehr als USD 250.000 aufweist und ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, das per einen Saldo oder Wert von höchstens USD 250.000 aufweist, das aber am letzten Tag des Jahres 2015 oder in einem folgenden Kalenderjahr einen Saldo oder Wert von mehr als USD 1.000.000 aufweist, muss nach den in Absatz D dieses Abschnitts festgelegten Verfahren überprüft werden.

C. Meldepflichtige Konten eines Rechtsträgers.Von den bestehenden Konten eines Rechtsträgers gemäß Absatz B dieses Abschnitts müssen nur jene Konten als US-Konten behandelt werden, die von einem oder mehreren Rechtsträgern, die spezifizierte US-Personen sind, oder von passiven NFFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind, gehalten werden. Außerdem sind Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, als Konten zu behandeln, für die nach einem FFI-Vertrag aggregierte Zahlungen gemeldet werden müssen.

D. Überprüfungsverfahren für die Identifikation meldepflichtiger Konten eines Rechtsträgers.Für bestehende Konten eines Rechtsträgers gemäß Absatz B dieses Abschnitts muss das meldende österreichische Finanzinstitut für die Feststellung, ob das Konto von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen, von passiven NFFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind, oder von einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut gehalten wird, die folgenden Überprüfungsverfahren anwenden:

1. Feststellung, ob der Rechtsträgereine spezifizierte US-Person ist.

--- ris_54_Sublitera_e4--- a) Überprüfung der für regulatorische Zwecke oder zu Zwecken der Kundenbeziehung geführten Unterlagen (einschließlich Informationen, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren erhobenwurden),um festzustellen, ob die Informationen darauf hinweisen, dass der Kontoinhaber eine US-Person ist.In diesem Zusammenhang schließen Informationen, die darauf hinweisen, dass der Kontoinhaber eine US-Person ist, einen in den Vereinigten Staaten gelegenen Errichtungs-oder Gründungsort oder eine US-Adresse ein.

--- ris_54_Sublitera_e4--- b) Wenn die Informationen darauf hinweisen, dass der Kontoinhaber eine US-Person ist, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, es sei denn, es holt eine Selbstauskunft des Kontoinhabersein(in Form eines IRS-Formulars W-8 oder W-9 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars) oder es stellt aufgrund von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich zugänglichen Informationen in nachvollziehbarer Weise fest, dass der Kontoinhaber keine spezifizierte US-Person ist.

2. Feststellung, ob ein nicht US-amerikanischerRechtsträgerein Finanzinstitut ist.

--- ris_54_Sublitera_e4--- a) Überprüfung der für regulatorische Zwecke oder zu Zwecken der Kundenbeziehung geführten Unterlagen (einschließlich Informationen, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren erhoben wurden), um festzustellen, ob die Informationen darauf hinweisen, dass der Kontoinhaber ein Finanzinstitut ist.

--- ris_54_Sublitera_e4--- b) Wenn die Informationen darauf hinweisen, dass der Kontoinhaber ein Finanzinstitut ist, oder das meldende österreichische Finanzinstitut die globale Identifikationsnummer für Finanzintermediäre (GIIN) des Kontoinhabers in der vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzinstitute (FFI) verifiziert, ist das Konto kein US-Konto.

3. Feststellung, ob ein Finanzinstitut ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut ist, dessen eingehende Zahlungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags in aggregierter Form zu melden sind.

--- ris_54_Sublitera_e4--- a) Vorbehaltlich des Unterabsatzes D(3)(b) dieses Abschnitts kann ein meldendes österreichisches Finanzinstitut feststellen, dass der Kontoinhaber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion ist, wenn das meldende österreichische Finanzinstitut anhand der globalen Identifikationsnummer für Finanzintermediäre des Kontoinhabers in der vom IRS veröffentlichten FFI-Liste oder aufgrund von öffentlich verfügbaren oder im Besitz des meldenden österreichischen Finanzinstitut befindlichen Informationen in nachvollziehbarer Weise feststellt, dass der Kontoinhaber einen solchen Status besitzt. In einem solchen Fall ist hinsichtlich des Kontos keine weitere Überprüfung, Identifikation oder Meldung erforderlich.

--- ris_54_Sublitera_e4--- b) Ist der Kontoinhaber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion, das vom IRS als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, dann ist das Konto kein US-Konto, jedoch müssen Zahlungen an den Kontoinhaber in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags gemeldet werden.

--- ris_54_Sublitera_e4--- c) Ist der Kontoinhaber kein österreichisches Finanzinstitut und auch kein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion, muss das meldende österreichische Finanzinstitut den Kontoinhaber als nichtteilnehmendes Finanzinstitut, dessen eingehende Zahlungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags in aggregierter Form zu melden sind, behandeln, es sei denn, das meldende österreichische Finanzinstitut:

--- ris_54_Sublitera_e5--- (1) Holt vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft ein(in Form eines IRS-Formulars W-8 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars), wonach der Kontoinhaber ein zertifiziertes als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder ein ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gemäß den Definitionen dieser Begriffe in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist; oder

--- ris_54_Sublitera_e5--- (2) Verifiziert im Falle eines teilnehmenden ausländischen Finanzinstituts oder eines registrierten als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstituts die globale Identifikationsnummer für Finanzintermediäre des Kontoinhabers in der vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzinstitute.

4. Feststellung, ob ein von einem NFFE gehaltenes Konto ein US-Konto ist.In Bezug auf den Kontoinhaber eines bestehenden Kontos eines Rechtsträgers, der nicht als US-Person oder als Finanzinstitut identifiziert wird, muss das meldende österreichische Finanzinstitut identifizieren, (i) ob der Kontoinhaber beherrschende Personen hat, (ii) ob der Kontoinhaber ein passives NFFE ist, und (iii) ob eine der den Kontoinhaber beherrschenden Personen ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Bei diesen Feststellungen hat das meldende österreichische Finanzinstitut die Vorgaben in den Unterabsätzen D(4)(a) bis D(4)(d) dieses Abschnitts in der aufgrund der Umstände geeignetsten Reihenfolge zu befolgen.

--- ris_54_Sublitera_e4--- a) Für die Feststellung der einen Kontoinhaber beherrschenden Personen kann sich das meldende österreichische Finanzinstitut auf die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren erhobenen und vorgehaltenen Informationen stützen.

--- ris_54_Sublitera_e4--- b) Für die Feststellung, ob ein Kontoinhaber ein passives NFFE ist, muss das meldende österreichische Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft(in Form eines IRS-Formulars W-8 oder W-9 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars) über dessen Status einholen, es sei denn, es stellt aufgrund von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in nachvollziehbarer Weise fest, dass der Kontoinhaber ein aktives NFFE ist.

--- ris_54_Sublitera_e4--- c) Für die Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFFE ein US-Staatsbürger oder für steuerliche Zweck ein den Vereinigten Staaten ansässig ist, kann sich ein meldendes österreichisches Finanzinstitut auf Folgendesverlassen:

--- ris_54_Sublitera_e5--- (1) Im Falle eines von einem oder mehreren NFFEs gehaltenen bestehenden Kontos eines Rechtsträgers, das einen Saldo oder Wert von höchstens USD 1.000.000 aufweist, auf die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren erhobenen und vorgehaltenen Informationen; oder

--- ris_54_Sublitera_e5--- (2) Im Falle eines von einem oder mehreren NFFEs gehaltenen bestehenden Kontos eines Rechtsträgers, das einen Saldo oder Wert von mehr als USD 1.000.000 aufweist, auf eine Selbstauskunft (in Form eines IRS-Formulars W-8 oder W-9 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars) des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person.

--- ris_54_Sublitera_e4--- d) Ist eine, ein passives NFFE beherrschende Person ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig, dann ist das Konto als US-Konto zu behandeln.

E. Zeitrahmen für die Durchführung der Überprüfung und zusätzliche Verfahren für bestehende Konten eines Rechtsträgers.

1. Die Überprüfung bestehender Konten eines Rechtsträgers, die per 30. Juni 2014einen Saldo oder Wert von mehr als USD 250.000 aufweisen, ist bis zum abzuschließen.

2. Die Überprüfung bestehender Konten eines Rechtsträgers, die per einen Saldo oder Wert von höchstens USD 250.000 aufweisen, die aber am 31. Dezember des Jahres 2015 oder eines jeden darauffolgenden Jahres einen Saldo oder Wert von mehr als USD 1.000.000 aufweisen, ist binnen sechs Monate nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem das Konto einen Saldo oder Wert von mehr als USD 1.000.000 aufweist, abzuschließen.

3. Tritt bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers eine Änderung der Umstände dahingehend ein, dass das meldende österreichische Finanzinstitut davon Kenntnis hat oder annehmen muss, dass die Selbstauskunft oder andere Kontounterlagen unzutreffend oder unglaubwürdig sind, muss das meldende österreichische Finanzinstitut den Status des Kontos nach den in Absatz D dieses Abschnitts festgelegten Verfahren neuerlich feststellen.

V. Neue Konten eines Rechtsträgers.Die folgenden Regelungen und Verfahren gelten für die Identifikation von US-Konten und Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, unter den von einem Rechtsträgergehaltenen und am oder nach dem 1. Juli2014 eröffneten Finanzkonten („neue Konten eines Rechtsträgers“).

A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten eines Rechtsträgers. Soweit das meldende österreichische Finanzinstitut nicht für eine andere Vorgangsweise optiert, gleich ob für alle neuen Konten von Rechtsträgern oder gesondert für jede, klar abgegrenzte Gruppederartiger Konten, müssen als neue Konten von Rechtsträgern behandelte Kreditkartenkonten oder revolvierende Kreditfazilitäten nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden, sofern das meldende österreichische Finanzinstitut, von dem das betreffende Konto geführt wird, Richtlinien und Verfahren umgesetzt hat, die verhindern, dass der dem Kontoinhaber geschuldete Kontosaldo USD 50.000 überschreitet.

B. Andere neue Konten eines Rechtsträgers.Bei nicht in Absatz A dieses Abschnitts beschriebenen neuen Konten von Rechtsträgern muss das meldende österreichische Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber (i) eine spezifizierte US-Person, (ii) ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion, (iii) ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder ein ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gemäß den Definitionen dieser Begriffe in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums oder (iv) ein aktives NFFE oder ein passives NFFE ist.

1. Vorbehaltlich des Unterabsatzes B(2) dieses Abschnitts kann ein meldendes österreichisches Finanzinstitut feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktives NFFE, ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion ist, wenn das meldende österreichische Finanzinstitut anhand der globalen Identifikationsnummer für Finanzintermediäre des Kontoinhabers oder aufgrund von öffentlich verfügbaren oder im Besitz des meldenden österreichischen Finanzinstitut befindlichen Informationen in nachvollziehbarer Weise feststellt, dass der Kontoinhaber einen solchen Status besitzt.

2. Ist der Kontoinhaber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion, das vom IRS als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, dann ist das Konto kein US-Konto, jedoch müssen Zahlungen an den Kontoinhaber in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags gemeldet werden.

3. In allen anderen Fällen muss das meldende österreichische Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft über seinen Status einholen. Ausgehend von dieser Selbstauskunft gelten folgende Regelungen:

--- ris_54_Sublitera_e4--- a) Ist der Kontoinhaber eine spezifizierte US-Person, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln.

--- ris_54_Sublitera_e4--- b) Ist der Kontoinhaber ein passives NFFE, muss das meldende österreichische Finanzinstitut die beherrschenden Personen nach den für AML/KYC-Verfahren geltenden Bestimmungen identifizieren und anhand einer Selbstauskunft des Kontoinhabers oder der betreffenden Person feststellen, ob eine der betreffenden Personen ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Ist eine der betreffenden Personen ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig, dann muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln.

--- ris_54_Sublitera_e4--- c) Ist der Kontoinhaber (i) eine US-Person, bei der es sich nicht um eine spezifizierte US-Person handelt, (ii) vorbehaltlich des Unterabsatzes B(3)(d) dieses Abschnitts ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion, (iii) ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder ein ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gemäß den Definitionen dieser Begriffe in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, (iv) ein aktives NFFE oder (v) ein passives NFFE, dessen beherrschende Personen weder US-Staatsbürger noch in den Vereinigten Staaten ansässig sind, dann ist das Konto kein US-Konto und es besteht in Bezug auf das Konto keine Meldepflicht.

--- ris_54_Sublitera_e4--- d) Ist der Kontoinhaber ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut (einschließlich eines österreichischen Finanzinstituts oder eines Finanzinstituts einer anderen Partnerjurisdiktion, das vom IRS als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird), dann ist das Konto kein US-Konto, jedoch müssen Zahlungen an den Kontoinhaber in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags gemeldet werden.

VI. Besondere Vorschriften und Begriffsbestimmungen.Für die Umsetzung der vorstehend beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die nachstehenden zusätzlichen Regelungen und Begriffsbestimmungen:

A. Vertrauen auf Selbstauskünfte und Belege.Ein meldendes österreichisches Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder einen Belegverlassen, wenn es davon Kenntnis hat oder annehmen muss, dass die Selbstauskunft oder der Beleg unzutreffend oder unglaubwürdig sind.

B. Begriffsbestimmungen.Für die Zwecke dieses Anhangs I kommen die nachstehenden Begriffsbestimmungen zur Anwendung.

1. AML/KYC-Verfahren.Der Begriff „AML/KYC-Verfahren“ bezeichnet die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichtenbei der Identifikation von Kunden eines meldenden österreichischen Finanzinstituts aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche oder vergleichbarer, in Österreich geltenden Vorschriften, denen das meldende österreichische Finanzinstitut unterliegt.

2. NFFE.Der Begriff „NFFE“ (Non-Financial Foreign Entity) bezeichnet einen nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der gemäß der diesbezüglichen Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministerium kein ausländisches Finanzinstitut ist oder bei dem es sich um einen Rechtsträgergemäß der Beschreibung in Unterabsatz B(4)(j) dieses Abschnitts handelt, und schließt auch jeden nicht US-amerikanischen Rechtsträger ein, derin Österreich oder einer Partnerjurisdiktion errichtet ist und kein Finanzinstitut ist.

3. Passives NFFE.Der Begriff „passives NFFE“ bezeichnet jedes NFFE, das (i) kein aktives NFFE und (ii) (ii) keine ausländische Personengesellschaft mit Quellensteuerabzugsverpflichtung und kein ausländischer Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung im Sinne der maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist.

4. Aktives NFFE.Der Begriff „aktives NFFE“ bezeichnet jedes NFFE, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:

--- ris_54_Sublitera_e4--- a) Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einer anderen geeigneten Abrechnungsperiode sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die vom NFFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einer anderen geeigneten Abrechnungsperiode gehalten wurden, sind Vermögenswerte, die passive Einkünfte generieren oder zur Erzielung passiver Einkünfte gehaltenwerden;

--- ris_54_Sublitera_e4--- b) Die Aktien des NFFE werden regelmäßig an einer etablierten Wertpapierbörse gehandelt oder das NFFE ist ein mit einem Rechtsträger, dessen Aktien regelmäßig an einer etablierten Wertpapierbörse gehandelt werden, verbundener Rechtsträger. Für Zwecke dieses Abkommens werden Beteiligungen „regelmäßig gehandelt“, wenn ein bedeutendes Handelsvolumen in Bezug auf die Beteiligungen auf laufender Basis besteht, und eine „etablierte Wertpapierbörse“ bedeutet eine Börse, die von einer staatlichen Behörde, in welcher sich der Markt befindet, offiziell anerkannt und beaufsichtigt wird und an der ein bedeutender jährlicher Wert an Anteilen gehandelt wird.

--- ris_54_Sublitera_e4--- c) Das NFFE ist in einem US-Territorium gegründet und alle Eigentümer des Zahlungsempfängers sind tatsächlich in diesem US-Territorium ansässig(sogenannte “bona fide residents”);

--- ris_54_Sublitera_e4--- d) Das NFFE ist eine Regierung(eine andere als die US-Regierung), eine Gebietskörperschaft einer solchen Regierung (wobei zur Klarstellung festgelegt wird, dass dazu auch Bundesländer, Provinzen, Bezirke oder Gemeinden zählen) oder eine öffentliche Einrichtung, die die Funktion einer solchen Regierung oder Gebietskörperschaftwahrnimmt, eine Regierung eines US-Territoriums, eine internationale Organisation, eine nicht US-amerikanische Zentralbank oder ein Rechtsträger, der vollständig von einer oder mehreren dieser Einrichtungen beherrscht wird;

--- ris_54_Sublitera_e4--- e) Die Tätigkeiten des NFFE bestehen im Wesentlichen aus dem Halten aller oder eines Teils der ausgegebenen Aktien eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, und aus der Finanzierung von und der Erbringung von Dienstleistungen für solche Tochterunternehmen. Ein NFFE erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht, wenn es als Investmentfonds tätig ist (oder den Anschein eines solchen vermittelt), beispielsweise als Fonds für Unternehmensbeteiligungen, für Risikobeteiligungen oder für fremdfinanzierte Übernahmen oder als sonstiges Investmentvehikel, dessen Zweck es ist, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und dann die Beteiligungen an solchen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten;

--- ris_54_Sublitera_e4--- f) Das NFFE übt noch keine Geschäftstätigkeit aus und hat auch in der Vergangenheit keine Geschäftstätigkeit ausgeübt, investiert aber mit dem Ziel der Ausübung einer Geschäftstätigkeit, bei der es sich nicht um die eines Finanzinstituts handelt, Mittel in Vermögenswerte, wobei jedoch gilt, dass nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten gerechnet von seiner Gründung das NFFE diese Ausnahmebestimmung nicht mehr erfüllt;

--- ris_54_Sublitera_e4--- g) Das NFFE war in den letzten fünf Jahren kein Finanzinstitut und ist im Begriff, seine Vermögenswerte zu veräußern oder sich umzustrukturieren, wobei es das Ziel verfolgt, eine Geschäftstätigkeit, bei der es sich nicht um die eines Finanzinstituts handelt, weiterzuführen oder wiederaufzunehmen;

--- ris_54_Sublitera_e4--- h) Das NFFE befasst sich im Wesentlichen mit der Finanzierung und mit Absicherungsgeschäften mit oder für verbundene Rechtsträger, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute handelt, und erbringt keine solchen Leistungen für nicht verbundene Rechtsträger, vorausgesetzt, dass es sich bei der wesentlichen Geschäftstätigkeit der Gruppe solcher verbundenen Rechtsträger nicht um die eines Finanzinstituts handelt;

--- ris_54_Sublitera_e4--- i) Das NFFE ist ein „befreites NFFE“ im Sinne der maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums; oder

--- ris_54_Sublitera_e4--- j) Das NFFE erfüllt alle nachstehenden Bedingungen:

--- ris_54_Sublitera_e5--- i. Das NFFE ist in der Jurisdiktion, in der es ansässig ist, ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder bildungsrelevante Zwecke errichtet und tätig; oder das NFFE ist in der Jurisdiktion, in der es ansässig ist als eine Berufsorganisation, ein Unternehmerverband, eine Handelskammer, eine Gewerkschaftsorganisation, eine Landwirtschafts-oder Gartenbauorganisation, ein Bürgerverband oder eine Organisation, die ausschließlich wohltätigen Zwecken gewidmet ist, errichtet und tätig;

--- ris_54_Sublitera_e5--- ii. Das NFFE ist in der Jurisdiktion, in der es ansässig ist, von der Einkommensteuer befreit;

--- ris_54_Sublitera_e5--- iii. Das NFFE hat keine Anteilsinhaber oder Mitglieder, die Eigentums-oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;

--- ris_54_Sublitera_e5--- iv. Das anwendbare Recht der Jurisdiktion, in der das NFFE ansässig ist, oder die Gründungsdokumente des NFFE schließen eine Zuweisung von Einkünften oder Vermögenswerten des NFFE an Privatpersonen oder an nicht gemeinnützige Rechtsträger oder eine Verwendung zu deren Gunsten aus, es sei denn, dies steht im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit des NFFE oder es handelt sich um die Zahlung einer angemessenen Vergütung für geleistete Dienste oder eines marktgerechten Preises für vom NFFE erworbene Güter; und

--- ris_54_Sublitera_e5--- v. Das anwendbare Recht der Jurisdiktion, in der das NFFE ansässig ist, oder die Gründungsdokumente des NFFE schreiben im Falle der Liquidation oder Auflösung des NFFE vor, dass die Gesamtheit seiner Vermögenswerte an eine Regierungsstelle oder an eine andere gemeinnützige Organisation übertragen werden oder der Regierung der Jurisdiktion, in der das NFFE ansässig ist, oder einer seiner Gebietskörperschaften anheimfallen.

5. Bestehendes Konto.Ein „bestehendes Konto“bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am geführt wird.

C. Zusammenrechnung der Salden von Konten und Regelungen für die Währungsumrechnung.

1. Zusammenrechnung der Salden von Konten einer natürlichen Person.Zur Feststellung des gesamten Saldos oder Wertes der von einer natürlichen Person gehaltenen Finanzkonten ist ein meldendes österreichisches Finanzinstitut verpflichtet, alle bei diesem meldenden österreichischen Finanzinstitut oder bei einem verbundenen Rechtsträgergeführten Finanzkonten zusammenzurechnen, dies aber nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden österreichischen Finanzinstituts die Finanzkonten anhand eines Datenelements, beispielsweise einer Kundennummer oder einer Steuernummer, miteinander verknüpfen und eine solche Zusammenrechnung der Kontosalden oder-werte zulassen. Jedem Mitinhaber eines gemeinschaftlich gehaltenen Finanzkontos wird für Zwecke der in diesem Absatz 1 beschriebenen Zusammenrechnungsverpflichtung der gesamte Saldo oder Wert des gemeinschaftlich gehaltenen Finanzkontos zugerechnet.

2. Zusammenrechnung der Salden von Konten eines Rechtsträgers.Zur Feststellung des gesamten Saldos oder Wertes der von einem Rechtsträgergehaltenen Finanzkonten ist ein meldendes österreichisches Finanzinstitut verpflichtet, alle bei diesem meldenden österreichischen Finanzinstitut oder bei einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten zusammenzurechnen, dies aber nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden österreichischen Finanzinstituts die Finanzkonten anhand eines Datenelements, beispielsweise einer Kundennummer oder einer Steuernummer, miteinander verknüpfen und eine solche Zusammenrechnung der Kontosalden oder -werte zulassen.

3. Besondere, für Kundenbetreuer anzuwendende Zusammenrechnungsregelung. Für die Feststellung des gesamten Saldos oder Wertes der von einer Person gehaltenen Finanzkonten ist zur Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um ein Konto mit hohem Wert handelt, das meldende österreichische Finanzinstitut ferner verpflichtet, in allen Fällen, bei denen ein Kundenbetreuerdavon Kenntnis hat oder annehmen muss, dass Finanzkonten unmittelbar oder mittelbar im Besitz ein und derselben Person stehen oder von ein und derselben Person beherrscht werden oder errichtet wurden (außer in Fällen einer treuhänderischen Errichtung), alle diese Konten zusammenzurechnen.

4. Regelung für die Währungsumrechnung.Für die Feststellung des Saldos oder Wertes von in anderer Währung als in US-Dollar geführten Finanzkonten muss ein meldendes österreichisches Finanzinstitut die in diesem Anhang I festgelegten US-Dollar-Grenzbeträge mittels eines am letzten Tag des Kalenderjahres, das dem Jahr der Wertermittlung durch das meldende österreichische Finanzinstitut vorangeht, veröffentlichten Kassakurses in die betreffende andere Währung umrechnen.

D. Belege.Für die Zwecke dieses Anhangs I gelten folgende Dokumente als zulässige Belege:

1. Eine von einer zuständigen staatlichen Behörde (beispielsweise einer Regierung, Regierungsstelle oder Gemeinde)der Jurisdiktion, in der der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet, ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung;

2. Bei natürlichen Personen, ein von einer zuständigen staatlichen Behörde (beispielsweise einer Regierung, Regierungsstelle oder Gemeinde) ausgestellter gültiger Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und der üblicherweise zu Identifikationszwecken dient;

3. Bei Rechtsträgern, ein von einer zuständigen staatlichen Behörde (beispielsweise einer Regierung, Regierungsstelle oder Gemeinde) ausgestelltes Dokument, das den Namen des Rechtsträgersund entweder die Adresse des Hauptsitzes in der Jurisdiktion(oder US-Territorium), in dem der Rechtsträgeransässig zu sein behauptet, oder die Bezeichnung der Jurisdiktion (oder des US-Territoriums) enthält, in dem der Rechtsträgereingetragen oder gegründet worden ist;

4. Bei Finanzkonten, die in einer Jurisdiktion geführt werden, in dem vom IRS im Zusammenhang mit einem QI-Vertrag (im Sinne der maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums) genehmigte Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche gelten, eines der im Anhang zum QI-Vertrag genannten Dokumente für die Identifikation von natürlichen Personen oder Rechtsträgern mit Ausnahme der Formulare W-8 oder W-9;

5. Ein Jahresabschluss, eine von dritter Seite erstellte Kreditauskunft, ein Konkursantrag oder ein Bericht der US Securities and Exchange Commission.

E. Alternative Verfahren für Finanzkonten, die von Begünstigten rückkaufsfähiger Versicherungsverträge gehalten werden.Ein meldendes österreichisches Finanzinstitut kann davon ausgehen, dass ein Begünstigter (mit Ausnahme des Eigentümers) eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags, der eine Todesfallleistung erhält, keine spezifizierte US-Person ist und das betreffende Finanzkonto als Nicht-US-Konto behandeln, sofern das meldende österreichische Finanzinstitut nicht tatsächlich davon Kenntnis hat oder annehmen muss, dass es sich bei dem betreffenden Begünstigten um eine spezifizierte US-Person handelt. Ein meldendes österreichisches Finanzinstitut hat Grund zu der Annahme, dass ein Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags eine spezifizierte US-Person ist, wenn die vom betreffenden Finanzinstitut erhobenen Informationen in Bezug auf den Begünstigten US-Indizien im Sinne von Unterabsatz (B)(1) in Abschnitt II dieses Anhangs I enthalten. Hat ein meldendes österreichisches Finanzinstitut tatsächlich Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass der Begünstigte eine spezifizierte US-Person ist, dann hat es die Vorgangsweise gemäß Unterabsatz (B)(3) von Abschnitt II dieses Anhangs I anzuwenden.

F. Berufung auf Dritte.Unabhängig davon, ob von der Wahlmöglichkeit im Sinne von Absatz C in Abschnitt I dieses Anhangs I Gebrauch gemacht wird, können sich meldende österreichische Finanzinstitute auf die von Dritten durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern diese nach den Bestimmungen eines FFI-Vertrags und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums erfolgt sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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