Artikel 6 Gleichbehandlung in der Anwendung von FATCA gegenüber Partnerjurisdiktionen
1. In Bezug auf die Anwendung von FATCA auf österreichische Finanzinstitute werden Österreich die Vorteile günstigerer Bedingungen unter Artikel 3 oder Anhang I dieses Abkommens zugestanden, die einer anderen Partnerjurisdiktion aufgrund eines unterzeichneten bilateralen Abkommens gewährt werden, in dem die Partnerjurisdiktion dieselben Verpflichtungen wie Österreich nach Artikel 2 dieses Abkommens und unter denselben Voraussetzungen eingeht, wie sie in den Artikeln 4, 6, 8 und 9 dieses Abkommens umschrieben sind.
2. Die Vereinigten Staaten verständigt Österreich von solchen günstigeren Bedingungen und wenden sie unter diesem Abkommen automatisch an, als wären sie in diesem Abkommen festgelegt und ab dem Tag des Inkrafttretens des die günstigeren Bedingungen beinhaltenden Abkommens wirksam, es sei denn, Österreich lehnt deren Anwendung ab.
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