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FATCA Artikel 5 Behandlung von durchgeleiteten Zahlungen und von Bruttoverkaufserlösen, BGBl. III Nr. 16/2015, gültig ab 09.12.2014

Artikel 5 Behandlung von durchgeleiteten Zahlungen und von Bruttoverkaufserlösen

Die Parteien verpflichten sich gemeinsam mit anderen Partnerjurisdiktionen zur Zusammenarbeit zwecks Entwicklung eines praktikablen und wirksamen alternativen Ansatzes, um die angestrebten Ziele betreffend Quellensteuern auf durchgeleiteten Zahlungen und Bruttoverkaufserlösen in einer Weise zu erreichen, die den Aufwand möglichst gering hält.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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