Artikel 3 Anwendung von FATCA auf österreichische Finanzinstitute
1. Behandlung meldender österreichischer Finanzinstitute. Vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens wird jedes meldende österreichische Finanzinstitut, das sich beim IRS über die IRS FATCA Registrierungswebseite registriert und die Bedingungen in einem FFI-Vertrag erfüllt, so behandelt, als erfülle es die Anforderungen von Section 1471 des US Internal Revenue Code, und wird dem Quellensteuerabzug gemäß dieser Bestimmung nicht unterworfen.
2. Aufschub der Regeln betreffend US-Konten ohne Zustimmungserklärung.
a) Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2(b) dieses Artikels werden meldende österreichische Finanzinstitute von den Vereinigten Staaten nicht verpflichtet, in Bezug auf ein Konto, das von einem unkooperativen Kontoinhaber (im Sinne der Definition von Section 1471(d)(6) des US Internal Revenue Code) gehalten wird, Quellensteuern gemäß Section 1471 oder 1472 des US Internal Revenue Code zu erheben oder ein solches Konto zu schließen, wenn:
(i) das meldende österreichische Finanzinstitut in Bezug auf das Konto die Anweisungen nach Artikel 2 Absatz 1 befolgt; und
(ii) die zuständige österreichische Behörde die in Artikel 2 Unterabsatz 2(a) umschriebenen verlangten Informationen innerhalb von acht Monaten nach Erhalt eines solchen Ersuchens der zuständigen US-Behörde übermittelt.
b) Wird die Voraussetzung von Unterabsatz 2(a)(ii) dieses Artikels nicht erfüllt, ist das meldende österreichische Finanzinstitut verpflichtet, das Konto entweder sofort zu schließen oder so zu behandeln, wie wenn es von einem unkooperativen Kontoinhaber im Sinne der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gehalten würde, einschließlich indem Quellensteuern erhoben werden, wo dies gemäß diesen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gefordert wird, beginnend acht Monate ab dem Erhalt des Ersuchens gemäß Artikel 2 Unterabsatz 2(a) und endend am Tag, an welchem die zuständige österreichische Behörde die verlangten Informationen der zuständigen US-Behörde übermittelt.
3. Spezielle Behandlung von österreichischen Einrichtungen der Pensionsvorsorge. Die Vereinigten Staaten behandeln die im Anhang II bezeichneten österreichischen Einrichtungen der Pensionsvorsorge als FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute oder als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von Section 1471 und Section 1472 des US Internal Revenue Code. In diesem Sinne umfasst eine österreichische Einrichtung der Pensionsvorsorge einen in Österreich errichteten oder ansässigen und regulierten Rechtsträger oder eine festgelegte vertragliche oder gesetzliche Vereinbarung, die zum Zweck betrieben wird, nach österreichischem Recht Pensionen oder Vorsorgeleistungen zu gewähren oder Einkünfte für die Gewährung solcher Leistungen zu erzielen und die in Bezug auf die Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten, Trägerschaft und Besteuerung reguliert ist.
4. Identifikation und Behandlung anderer als FATCA-konform erachteter ausländischer Finanzinstitute und ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter. Die Vereinigten Staaten behandeln jedes andere nicht meldende österreichische Finanzinstitut als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code.
5. Besondere Bestimmungen betreffend verbundene Rechtsträger und Niederlassungen, die nicht teilnehmende Finanzinstitute sind. Hat ein österreichisches Finanzinstitut, das die in Artikel 2 dieses Abkommens umschriebenen Anforderungen erfüllt oder das in Absatz 3 oder 4 dieses Artikels beschrieben ist, einen verbundenen Rechtsträger oder eine Niederlassung, der oder die in einer Jurisdiktion betrieben wird, die einen solchen verbundenen Rechtsträger oder eine solche Niederlassung davon abhält, die an ein teilnehmendes oder ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut gestellten Anforderungen gemäß Section 1471 des US Internal Revenue Code zu erfüllen, oder einen verbundenen Rechtsträger oder eine Niederlassung, der oder die allein aufgrund des Auslaufens der Übergangsbestimmung für eingeschränkte ausländische Finanzinstitute und eingeschränkte Niederlassungen nach den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als nicht teilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, so wird ein solches österreichisches Finanzinstitut weiterhin als teilnehmendes oder als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code behandelt, sofern:
a) das österreichische Finanzinstitut jeden dieser verbundenen Rechtsträger oder jede dieser Niederlassungen als selbstständiges nicht teilnehmendes Finanzinstitut behandelt und jeder dieser verbundenen Rechtsträger oder jede dieser Niederlassungen sich den zum Quellensteuerabzug verpflichteten Zahlstellen gegenüber als nicht teilnehmendes Finanzinstitut zu erkennen gibt;
b) jeder dieser verbundenen Rechtsträger oder jede dieser Niederlassungen seine oder ihre US-Konten nach den Vorschriften von Section 1471 des US Internal Revenue Code ermittelt und Informationen betreffend solche US-Konten an den IRS meldet, soweit dies nach dem für den verbundenen Rechtsträger oder die Niederlassung anwendbaren Recht zulässig ist; und
c) ein solcher verbundener Rechtsträger oder eine solche Niederlassung nicht aktiv um das Führen von US-Konten, die von Personen gehalten werden, die nicht in der Jurisdiktion ansässig sind, in der ein solcher verbundener Rechtsträge oder eine solche Niederlassung gelegen sind oder von Konten, die von nicht teilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, die nicht in der Jurisdiktion errichtet sind in der ein solcher verbundener Rechtsträge oder eine solche Niederlassung gelegen sind, wirbt, und dieser verbundene Rechtsträger oder diese Niederlassung vom österreichischen Finanzinstitut oder von einem anderen mit ihm verbundenen Rechtsträger nicht dazu verwendet wird, die Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach Section 1471 des US Internal Revenue Code zu umgehen.
6. Koordination der Definitionen mit den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums. Ungeachtet von Artikel 1 dieses Abkommens und den Definitionen nach den Anhängen zu diesem Abkommen kann Österreich bei der Umsetzung dieses Abkommens eine Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums anstatt der entsprechenden Definition in diesem Abkommen verwenden und dies auch österreichischen Finanzinstituten erlauben, sofern eine solche Anwendung die Zwecke dieses Abkommens nicht vereitelt.
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