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FATCA Artikel 10 Dauer des Abkommens, BGBl. III Nr. 16/2015, gültig ab 09.12.2014

Artikel 10 Dauer des Abkommens

1. Das Abkommen tritt am Tag der schriftlichen Mitteilung Österreichs an die Vereinigten Staaten, dass Österreich die notwendigen innerstaatlichen Maßnahmen für das Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen hat, in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft.

2. Jede Partei kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Mitteilung der Kündigung an die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

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