UrhRSGV § 3., BGBl. II Nr. 247/2006, gültig ab 01.07.2006
§ 3.
Für die gemäß § 36 Abs. 4 VerwGesG 2006 bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zeitgrundgebühr 40 € beträgt und die Abrechnung gegenüber der jeweils verpflichteten Partei zu erfolgen hat.
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