UrhRSGV § 2., BGBl. II Nr. 247/2006, gültig ab 01.07.2006

§ 2.

Von den Mitgliedern, Ersatzmitgliedern, Schriftführern und Schriftführerinnen sind Aufzeichnungen über die für den Urheberrechtssenat geleisteten Tätigkeiten zu führen, die dem Bundesministerium für Justiz im Wege der/des Vorsitzenden jeweils zum Quartalsende gesammelt zur Abrechnung vorzulegen sind. Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen, wenn sie nicht spätestens bis zum Ende des dem des Entstehens zweitfolgenden Quartals geltend gemacht werden.

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