Unternehmerprüfungsordnung § 9. Schlußbestimmung, BGBl. II Nr. 114/2004, gültig von 06.03.2004 bis 27.12.2023

§ 9. Schlußbestimmung

(1) § 3 tritt mit in Kraft. Bis zum Ablauf des gilt für die Abwicklung der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979. Als Prüfungsstoff des schriftlichen und mündlichen Teils der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gilt der im § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, festgelegte Prüfungsstoff des kaufmännisch-rechtskundlichen Teils der Meisterprüfung.

(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Unternehmerprüfung oder nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil Unternehmerprüfung oder einem nicht bestandenen kaufmännischrechtskundlichen Teil einer Meisterprüfung dürfen bis zum Ablauf des über den im Abs. 1 genannten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nicht bestandenen Prüfung oder dem nicht bestandenen Prüfungsteil der im Abs. 1 genannte Prüfungsstoff zugrunde lag.

(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit in Kraft.

(4) § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 8 Abs. 2 Z 2a, 3, 7a und 8 sowie § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004 treten mit dem dem Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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